Fernwärmeanschluss
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| E-Mail Adresse: | stefan.salzmann@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-18200 |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| SALZMANN Stefan |
Sachgebietsleiter Energiewirtschaft Fernwärmeanschlussförderung |
Tel.: Fax: |
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- Förderungsrichtlinien zur Errichtung von Nahwärmeanschlüssen
- Unterlagen zum Förderungsansuchen
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Förderungsrichtlinien zur Errichtung von Nahwärmeanschlüssen
I. Allgemeines
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I.1. Zielsetzung
Durch Fernwärmeanschlüsse (insbesondere auf Basis erneuerbarer Energieträger) sollen die bei der Raumwärmeerzeugung aus herkömmlichen Feuerungsanlagen emittierten Luftschadstoffe vermindert werden. Eine Steigerung der Fernwärmenutzung um 50% ist ein Ziel der Landesenergieleitlinien. In Kärnten sollen pro Jahr 400 zusätzliche Fernwärmeanschlüsse installiert werden. Gleichzeitig soll durch den Einsatz effizienter Heizungsumwälzpumpen der Stromverbrauch der Heizungsanlagen erheblich reduziert werden.
I.2. Voraussetzungen
a) Andere für denselben Gegenstand von Land, Bund oder EU gewährte Förderungen werden eingerechnet.
b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein.
c) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers.
d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein (Rechnungsdatum), und es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Erweiterungen bestehender Anlagen.
e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.
f) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 200.000,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.
h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.
i) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.
I.3. Förderungsabwicklung
Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte ist vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren.
I.4. Kosten und Gerichtsstand
a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.
b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.
I.5. Gültigkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 gültig.
V. Fernwärmeanschlussförderung
V.2. Förderungswerber
Natürliche und juristische Personen.
V.3. Förderungsvoraussetzungen
a) Es muss sich um den erstmaligen Anschluss des Gebäudes oder der Wohnung an eine Fernwärmeversorgungsanlage handeln.
b) Wenn die Möglichkeit besteht, muss auch eine Bundesförderung beantragt werden.
c) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich.
d) Der Förderungswerber darf nicht alleiniger Eigentümer der Fernwärmeanlage, an die angeschlossen wird, sein.
e) Für Wohnobjekte zum Eigengebrauch, die nicht ständig bewohnt werden, ist die Gestattung der Förderung nicht möglich. Bei Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.
f) Bei Anpassung der bestehenden Zentralheizung an eine Biomasse-Fernwärmeversorgungsanlage werden folgende Maßnahmen gefördert:
- Heizkörperthermostate (pro beheiztem Raum muss mindestens 1 Thermostat montiert werden und jeder Heizkörper muss mit einem Durchflussbegrenzungsventil ausgestattet und eingeregelt sein);
- Warmwasser-Lademodul für Wohnobjekte bei gleichzeitiger Nachrüstung der Heizkörper mit Thermostaten;
- Gewerbebetriebe müssen für die Warmwasserbereitung im Sommer mit Fernwärme ein Warmwasser-Lademodul installieren.
g) Abschluss eines rechtsgültigen Anschluss- und Wärmelieferungsvertrages über mindestens 10 Jahre.
h) Für die Öl- oder Gasumstiegsförderung muss die Öl- oder Gaszentralheizungsanlage zumindest abgeschlossen werden (Kessel, Tank).
i) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn der Wärmelieferungsvertrag nicht eingehalten oder die Wärme nicht mindestens 10 Jahre abgenommen wird.
j) Der Anschluss muss durch ein dazu konzessioniertes Unternehmen erfolgen.
k) Die Wärme muss zu mindestens 90 % aus biogenen Brennstoffen, gewerblicher oder industrieller Abwärme oder aus einer Kraftwärmekopplung gemäß „K-ElWOG“ stammen.
l) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 2 Jahren ab Antragstellung und nach schriftlicher Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden sind.
V.4. Förderungsinhalt
Erstmaliger Anschluss an eine Fernwärmeanlage. Gefördert werden die Kosten für: Umstellung auf Zentralheizung, Maßnahmen zur Erhöhung der Temperaturspreizung zwischen Vor- und Rücklauf, hocheffiziente Umwälzpumpen, Regelung, Verrohrung, Anschlussbeitrag, Einbindung der Warmwasserbereitung, Entsorgung Öl- oder Gaskessel/Öl- oder Gastank und die Wärmeübergabestation (falls diese nicht schon beim Nahwärmeerrichter gefördert wurde).
V.5. Förderungsumfang
(A) Wohngebäude
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 40 % der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:
a) Einfamilienhaus € 1.100,--
b) Zweifamilienhaus € 1.450,--
c) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen
Wohnbau pro Wohnung höchstens € 350,--
pro Anlage jedoch mindestens € 1.800,--
d) bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung verdoppelt sich die Förderung von lit. a bis c bei Anschluss an eine Fernwärme deren Wärme zu mindestens 90% aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt.
e) bei erforderlicher Umstellung von Altbauten
auf Zentralheizung zusätzlich je Wohneinheit € 1.100,--
f) Anpassung der bestehenden Zentralheizung an
eine Biomasse-Nahwärmeanlage
1) Ein- und Zweifamilienhaus € 700,--
2) Abnehmer im Gruppen- und großvolumigen
Wohnbau pro Wohnung höchstens € 140,--
pro Anlage jedoch mindestens € 700,--
(B) Öffentliche Gebäude, gewerblich u. landwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie Gebäude gemeinnütziger Vereinigungen
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 30 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung und Anschluss an eine Fernwärme, deren Wärme zu mindestens 90% aus biogenen Brennstoffen oder Restmüll stammt, in Höhe von 40 % der anerkennbaren Investition gewährt.
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Unterlagen zum Förderungsansuchen
- Antragsformular
- Wärmelieferungsvertrag
- Originalrechnungen und –zahlungsbelege
- Nachweis über den Umstieg von einer Öl- oder Gaszentralheizung (z.B. Öl- oder Gasrechnungen))
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