Holzheizungen
| Adresse: | Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee |
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| E-Mail Adresse: | abt8.energiewirtschaft.ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-18200 |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| SÜSSENBACHER Stefan |
Sachbearbeiter Holzheizungsanlagen |
Tel.: Fax: |
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- Richtlinien zur Förderung von Holzheizungsanlagen
- Unterlagen zum Förderungsansuchen
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Richtlinien zur Förderung von Holzheizungsanlagen
I. Allgemeines
I.1. Zielsetzung
Neben der Verbesserung der Energieeffizienz von bestehenden Gebäuden (Wärmedämmung) besteht durch Umstellungen bestehender Heizungsanlagen auf moderne Holzheizungsanlagen ein großes Potenzial zur Verringerung der CO2-Emissionen. Gegenwärtig werden nur ca. 30% der in Kärnten produzierten Pellets auch hier genutzt. Durch diese Förderung sollen jährlich ca. 700 Pellets-, 200 Scheitholz- und 80 Hackschnitzelheizungsanlagen neu installiert werden. Mit der gegenwärtigen Kärntner Pelletsproduktion könnten ca. 50.000 zusätzliche Pelletsheizungsanlagen versorgt werden. Durch die gewünschte Steigerung der Nutzung des Holzzuwachses von 60% auf 80% können auch die angestrebten Neuerrichtungen von Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen regional versorgt werden.
I.2. Voraussetzungen
a) Andere für denselben Gegenstand von Land, Bund oder EU gewährte Förderungen werden eingerechnet.
b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein.
c) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers.
d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein (Rechnungsdatum), und es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Erweiterungen bestehender Anlagen.
e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.
f) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.
g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 200.000,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.
h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.
i) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.
I.3. Förderungsabwicklung
Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte ist vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.
Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren.
I.4. Kosten und Gerichtsstand
a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.
b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.
I.5. Gültigkeit der Richtlinie
Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 gültig.
III. Holzheizungsanlagen
III.2. Förderungswerber
Natürliche und juristische Personen.
III.3. Förderungsvoraussetzungen
a) Die Wärmeerzeugung muss mit Ausnahme von öffentlich genutzten Gebäuden oder Gebäuden gemeinnütziger Vereinigungen ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen, andernfalls werden die anerkennbaren Kosten aliquotiert.
b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich.
c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u. dgl. werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.
d) In Gebieten mit Fernwärmeanlagen, an die zum Zeitpunkt der Errichtung des Kessels zu ortsüblichen Anschlussgebühren angeschlossen hätte werden können, ist eine Förderung nicht möglich.
e) Folgende Emissionsgrenzwerte bei der Typenprüfung nach ÖNORM EN 303-5 müssen eingehalten werden:
- Pelletskessel:
- Hackgutkessel:
CO 150mg/MJ, org. C 5 mg/MJ, NOx 120 mg/MJ, Staub 30 mg/MJ- Scheitholzkessel:
CO 250 mg/MJ, org. C 30 mg/MJ, NOx 120 mg/MJ, Staub 30 mg/MJ
f) Für einen Scheitholzkessel ist ein Wärmespeichervolumen (Boiler und Puffer) des 8-fachen Volumens des Füllschachtes notwendig.
g) Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung vorhanden sein und der Abbrand muss geregelt erfolgen.
h) Es wird nur eine Zentralheizungsanlage, die der Beheizung des gesamten Gebäudes bzw. der Wohnung dient, gefördert.
i) Förderungen der letzten 10 Jahre für Gegenstände dieser Förderungssparte werden angerechnet.
j) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 1 Jahr ab Antragstellung und nach schriftlicher Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden sind.
III.4. Förderungsinhalt
Holz-Zentralheizungsanlagen (Kessel, Regelung, Verrohrung, Wärmespeicher, Pellets- oder Hackschnitzelvorratsspeicher, Planung, Umbau des Heizraumes) und Entfernung von alten Zentralheizungskesseln sowie Öl- oder Gastanks.
III.5. Förderungsumfang
Für die Errichtung einer Holzheizungsanlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 30% der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:
a) Scheitholzkessel € 1.100,--
b) Pelletskessel € 1.800,--
c) Hackschnitzelkessel € 2.200,--
d) Bei Vorlage eines von einem entsprechend
den Kärntner Bauvorschriften Befugten,
nach OIB erstellten, und in der Landesdatenbank ZEUS
abgelegten Energieausweises, beträgt die Förderung
der Anlagen nach a, b oder c
für die Ersten 20 kWHeizlast € 150,-- pro kW
für weitere 30 kWHeizlast € 100,-- pro kW
für jede weitere kWHeizlast € 60,-- pro kW
Sollte die Nennlast des Kessels geringer sein als die Heizlast, wird nur bis zur Nennlast des Kessels gefördert!
e) Umstieg von Öl-, bzw. Gaszentralheizung oder Stromheizung
auf Anlagen nach b oder c € 600,--
Für Förderungen nach d und e müssen die alten Heizkessel entfernt werden. nach oben
Unterlagen zum Förderungsansuchen
- Antragsformular
- Abnahmeprotokoll
- Originalrechnung, -zahlungsbeleg
- ein in der Datenbank ZEUS abgelegter Energieausweis für Förderung nach 4d
- Liste der förderungsfähigen Holzheizungsanlagen
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