Thermische Solaranlagen

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Fax: 050 536-18200
   
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SÜSSENBACHER Stefan Sachbearbeiter Energiewirtschaft
Thermische Solaranlagen
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050 536 18200
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  • Richtlinie zur Förderung thermischer Solaranlagen

    I. Allgemeines
    I.1. Zielsetzung
    Im Hinblick auf die angestrebten Ziele zur Reduktion der CO2-Emissionen bestehen in den Bereichen Warmwasserbereitung und Raumheizung wesentliche Potenziale. Einerseits den Energieverbrauch zu reduzieren und andererseits fossile durch erneuerbare Energieträger zu ersetzen.

    Durch diese Förderung sollen mindestens 2.000 neue thermische Solaranlagen pro Jahr in Kärnten errichtet werden. Um das Ziel der Landesenergieleitlinien, jedes dritte Gebäude mit einer thermischen Solaranlage auszurüsten, zu erreichen, müssten pro Jahr ca. 6.000 neue Solaranlagen entstehen.
    Diese Förderung dient weiters der Erreichung des Zieles der EU-Endenergieeffizienzrichtlinie in Kärnten.

    I.2. Voraussetzungen
    a) Andere für denselben Gegenstand von Land, Bund oder EU gewährte Förderungen werden eingerechnet.

    b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein.

    c) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

    d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein (Rechnungsdatum), und es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Erweiterungen bestehender Anlagen.

    e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.

    f) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

    g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 200.000,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.

    h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.

    i) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.

    I.3. Förderungsabwicklung
    Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte ist vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.
    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

    Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.

    Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren.

    I.4. Kosten und Gerichtsstand
    a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.

    b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.

    I.5. Gültigkeit der Richtlinie
    Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 gültig.

    II. Thermische Solaranlagen
    II.2. Förderungswerber
    Natürliche und juristische Personen.

    II.3. Förderungsvoraussetzungen
    a) Die Wärmeerzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen (gilt nicht für öffentliche Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen), andernfalls werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert.

    b) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich.

    c) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u. dgl. sowie Anlagen zur Schwimmbaderwärmung werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.

    d) In Gebieten mit Biomasse-Fernwärmeversorgungsanlagen, die im Sommer eine Warmwasseraufbereitung anbieten und bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt der Errichtung der Solaranlage zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine Förderung nicht möglich.

    e) Als Solaranlage zur Warmwasserbereitung gelten Anlagen mit mindestens 4 m² Kollektorfläche (3 m² bei Vakuumrohrkollektoren). Für die Förderung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung mit Raumzusatzheizung müssen mindestens 15 m² neu errichtet werden.

    f) Pro m² Flachkollektor ist ein Wärmespeichervolumen (Boiler und/oder Puffer) von mindestens 50 Liter und pro m² Vakuumrohrkollektor von mindestens 70 Liter notwendig. Bei Nichteinhaltung des Mindestspeichervolumens wird die Förderung aliquot gekürzt.

    g) Pro Gebäude wird nur einmal die Grundförderung gewährt.

    h) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 2 Jahren ab Antragstellung und nach schriftlicher Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden sind.

    II.4. Förderungsgegenstand
    Gefördert werden solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung und/oder teilsolaren Raumheizung, wobei zumindest eine bezahlte Originalrechnung neuer Kollektoren vorgelegt werden muss. Ferner können auch Bestandteile wie Speicher, Wärmetauscher, Wärmezähler, Verrohrung, Armaturen, Steuer- und Regeleinrichtungen für Kollektor- und Speicherkreislauf und Wärmedämmung berücksichtigt werden.

    II.5. Förderungsumfang
    A) Ein- und Zweifamilienhäuser, öffentliche Gebäude, sowie Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen
    Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 50% der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:

    a) Grundförderung
    - Warmwasserbereitung € 1.000,--
    - Warmwasserbereitung und Raumzusatzheizung € 1.500,--

    b) pro m² Bruttokollektorfläche zusätzlich € 50,--

    Die maximale Gesamthöhe des Baukostenzuschusses beträgt bei Ein- und Zweifamilienhäusern
    € 5.000,-- pro Anlage.

    B) Mehrgeschossiger Wohnbau (ab 3 Wohneinheiten)
    Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 50% der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:

    a) Grundförderung € 1.000,--

    b) pro angeschlossener Wohnung zusätzlich € 100,--

    c) pro m² Kollektorfläche zusätzlich € 50,--

    Die Kollektorfläche (Bruttokollektorfläche) muss mindestens 2,5 m² je Wohneinheit betragen, ansonsten wird die Förderung aliquot gekürzt.


    C) Solaranlagen für sonstige Gebäude (z.B. Privatzimmervermietung, gewerblich genutzte Gebäude)
    Für die Errichtung einer thermischen Solaranlage wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 10% der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:

    pro m² Kollektorfläche € 100,--

    Diese Förderung ist zusätzlich zur Umweltförderung Inland möglich!

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  • Unterlagen zum Förderungsansuchen

    Förderungsunterlagen

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