Überprüfung von Förderungen und Subventionen
Dem LRH obliegt gemäß Art 70 Abs. 4 Z 1 Kärntner Landesverfassung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Kärntner Landesrechnungshofgesetz die Überprüfung der aus Landesmitteln gewährten finanziellen Förderungen und Subventionen.
Die Überprüfungen haben sich auf die widmungsgemäße Verwendung sowie die Wirksamkeit der gewährten Förderungen und Subventionen zu erstrecken.