
Kostenüberprüfung von Großvorhaben
Dem Landesrechnungshof obliegen gemäß Art. 70 Abs. 4 Z 2 der Kärntner Landesverfassung in Verbindung mit § 10 Kärntner Landesrechnungshofgesetz die Überprüfung der Soll-Kosten-Berechnungen und der Folge-Kosten-Berechnungen vor der Durchführung von beabsichtigten Großvorhaben,
a. die das Land selbst durchführt,
b. bei denen sich das Land zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient oder
c. die von einer Unternehmung durchgeführt werden, an der das Land mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist
oder die von einer Unternehmung durchgeführt werden, die das Land allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt, sofern in
diesen Fällen mindestens 50 v. H. der für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von
Förderungen, Subventionen oder Darlehen oder durch die Übernahme von Ausfallshaftungen, vom Land zur Verfügung gestellt werden oder
d. bei denen sich eine Unternehmung nach lit. c zur Durchführung anderer Rechtsträger bedient.
Die Überprüfung erstreckt sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit und ihre Nachvollziehbarkeit.
Der Landesrechnungshof benötigt zur Überprüfung und Beurteilung eines Großvorhabens nachvollziehbare und aussagekräftige Unterlagen.
Eine beispielhafte Aufstellung erforderlicher Unterlagen für die Überprüfung eines Großvorhabens gem. § 10 K-LRHG finden Sie hier.
Die für die Überprüfung eines konkreten Großvorhabens erforderlichen Unterlagen sollten jedenfalls im Vorfeld mit dem Landesrechnungshof abgestimmt werden.