
Überprüfung der Durchführung von Großvorhaben
1. Überprüfung
- von Amts wegen oder
- auf Verlangen
- des Landtages
- des Kontrollausschusses des Landtages oder von einzelnen seiner Mitglieder
- der Landesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder hinsichtlich der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Akte der Gebarung
2. Durchführung der Überprüfung
3. Bericht
- wird übermittelt an:
- den Kontrollausschuss des Landtages
- die Landesregierung
- die überprüfte Unternehmung oder sonstige Einrichtung
- Behandlung des Berichtes im Kontrollausschuss
- gegebenenfalls Beschluss über Zuleitung des Berichtes an den Landtag