BEGUTACHTUNG
Gesetzesentwürfe der Kärntner Landesregierung werden in der Regel einer Begutachtung unterzogen. Damit wird verschiedenen öffentlichen Einrichtungen (beispielsweise den gesetzlichen beruflichen Vertretungen wie der Wirtschaftskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Landarbeiterkammer) sowie vom Inhalt des Gesetzesentwurfes betroffenen Stellen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. Der Bund (Bundeskanzleramt), der Städtebund und der Gemeindebund müssen in die Begutachtung einbezogen werden.Im Rahmen der Begutachtung können der Bund, der Städtebund oder der Gemeindebund (Vertragspartner des Landes bei der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus) auch Verhandlungen in einem Konsultationsgremium verlangen, wenn der Gesetzesentwurf zusätzliche finanzielle Ausgaben für einen Vertragspartner vorsieht. Einen solchen Antrag kann nur der Vertragspartner stellen, der von den zusätzlichen finanziellen Ausgaben unmittelbar betroffen ist.
Die Begutachtungsfrist wird in der Regel mit vier Wochen angesetzt.
Die aktuellen Begutachtungsentwürfe der Kärntner Landesregierung finden Sie hier
REGIERUNGSVORLAGE
Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens wird in der Regel der Gesetzesentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahmen überarbeitet.Die Landesregierung beschließt den überarbeiteten Gesetzesentwurf als Regierungsvorlage (= ein Antrag, ein Gesetz zu beschließen) in den Kärntner Landtag einzubringen.
Die beschlossenen Regierungsvorlagen der Kärntner Landesregierung finden Sie hier
ANTRAG VON MITGLIEDER DER LANDTAGES; ANTRAG EINES AUSSCHUSSES; VOLKSBEGEHREN
Außer als Regierungsvorlage bestehen auch noch andere Möglichkeiten, Gesetzesanträge an den Kärntner Landtag zu stellen:* Antrag von Mitgliedern des Kärntner Landtages
Jedes Mitglied des Landtages kann einen Gesetzesantrag an den Landtag stellen. Der Antrag ist zusätzlich zur Unterschrift des antragstellenden
Mitgliedes von mindestens einem weiteren Mitglied des Kärntner Landtages zu unterfertigen.
* Antrag eines Ausschusses des Kärntner Landtages
Jeder Ausschuss des Landtages hat das Recht, einen Gesetzesantrag an den Landtag zu stellen.
* Volksbegehren
Ein solcher Antrag ist von mindestens 15.000 zum Landtag wahlberechtigten Personen zu stellen und von der Landeswahlbehörde dem Landtag
zur Behandlung vorzulegen.
LANDTAG - ZUWEISUNG AN EINEN AUSSCHUSS
Der Landtag ist das Gesetzgebungsorgan des Landes Kärnten.Gesetzesanträge sind vor der Behandlung im Landtagsplenum einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen. Im Kärntner Landtag sind für bestimmte Bereiche, beispielsweise für Wirtschaft oder für Soziales, Ausschüsse zur Beratung über den Gesetzesantrag eingerichtet (vgl. die Homepage des Landtages). Die Zuweisung an den für die im Gesetzesentwurf geregelte Materie zuständigen Ausschuss erfolgt durch den Präsidenten des Landtages.
Die Homepage des Kärntner Landtages finden Sie hier
Ausschuss (Unterausschuss)
Im Ausschuss werden die Gesetzesentwürfe, meistens unter Zuziehung von Experten und Auskunftspersonen, vorberaten. Zur Beschleunigung
und Vereinfachung der Vorberatung kann der Ausschuss einzelne Bereiche seiner Beratungen einem Unterausschuss zuweisen. Auch dieser
kann Experten und Auskunftspersonen einladen.
Die Sitzungen der Ausschüsse und Unterausschüsse sind zumeist nicht öffentlich. Der Ausschuss kann sie aber für öffentlich erklären.
Plenum (Debatte und Beschlussfassung)
Nach der Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss wird ein Gesetzesentwurf im Plenum des Landtages beraten. Der Kärntner Landtag hat
36 Mitglieder, seine Sitzungen sind öffentlich und damit für jeden nach Maßgabe des vorhandenen Raumes zugänglich.
Der Landtag fasst den Gesetzesbeschluss, wobei folgende Mehrheiten erforderlich sind:
* für einfache Gesetze sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mehr als der Hälfte der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag daher als abgelehnt.
* für Landesverfassungsgesetze sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die beschlossenen Gesetze des Kärntner Landtages finden Sie hier
VORLAGE AN DIE BUNDESREGIERUNG
Der Landeshauptmann hat alle Gesetzesbeschlüsse des Kärntner Landtages unmittelbar nach der Beschlussfassung dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben. Die Bundesregierung kann innerhalb von acht Wochen einen begründeten Einspruch gegen den Gesetzesbeschluss wegen Gefährdung von Bundesinteressen erheben. Konnte sich die Bundesregierung bereits im Begutachtungsverfahren zum Gesetzesentwurf äußern, so darf ein Einspruch nur mehr dann erhoben werden, wenn ein Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes behauptet wird.
Erhebt die Bundesregierung Einspruch gegen einen Gesetzesbeschluss, so darf dieser nur kundgemacht werden, wenn der Landtag den Gesetzesbeschluss wiederholt (Beharrungsbeschluss).
Beschließt die Bundesregierung, keinen Einspruch zu erheben oder verstreicht die Frist von acht Wochen ohne Äußerung der Bundesregierung, darf der Gesetzesbeschluss kundgemacht werden.
BEURKUNDUNG UND GEGENZEICHNUNG
Der Präsident des Landtages beurkundet das verfassungsmäßige Zustandekommen des Gesetzes mit seiner Unterschrift unter dem beschlossenen Gesetzestext. Das jeweils für die Materie zuständige Mitglied der Landesregierung hat die Beurkundung gegenzuzeichnen.KUNDMACHUNG
Liegt die Beurkundung und die Gegenzeichnung vor, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss im Kärntner Landesgesetzblatt kundzumachen.Wird im Gesetz nicht anderes bestimmt, tritt das Gesetz mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Die im Kärntner Landesgesetzblatt kundgemachten Landesgesetze finden Sie hier
