Rechtliche Angelegenheiten


-  Bundesverfassung
-  Landesverfassung
-  Landesgesetzgebung
-  Wiederverlautbarungen
-  Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
-  Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG
-  Deregulierung
-  Geschäftsordnung der Landesregierung
-  Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
-  Begutachtungen (Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Bundes, Entwürfe für Verordnungen der Landesregierung 
    und des Landeshauptmannes, Normentwürfe im Rahmen der Europäischen Integration, sonstige Normentwürfe)
-  Notifikationen (Entwürfe technischer Vorschriften im Gesetzesrang, Beihilfen im Gesetzesrang,
-  Umsetzungsmaßnahmen im Gesetzesrang im Rahmen der Europäischen Integration)
-  Rechtliche Angelegenheiten des E-Government, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung 1 fallen
-  Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 138, 138a, 139, 139a, 140, 142 und 143 B-VG
-  Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG bei Anfechtungen von Wahlen zu den
   allgemeinen Vertretungskörpern
-  Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 144 B-VG;
-  Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG, die in das Aufgabengebiet einer anderen 
   Abteilung fallen
-  Verfahren vor Gerichten im Rahmen der Europäischen Integration und vor internationalen Gerichten, soweit Gesetze betroffen sind
-  Mitwirkung in sonstigen Verfahren vor Gerichten im Rahmen der Europäischen Integration und vor internationalen Gerichten
-  Allgemeine Rechtsangelegenheiten
-  Kärntner Landesrechtssammlung.


Redaktion des Kärntner Landesgesetzblattes

Das Landesgesetzblatt dient dem Zweck, eine allgemeine Zugänglichkeit von Rechtsvorschriften sicherzustellen.

Im Landesgesetzblatt erfolgt die Kundmachung von

- Landesgesetzen

- Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen

- Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und Vereinbarungen des Landes
   mit anderen Ländern oder mit dem Bund einschließlich der diese Staatsverträge und Vereinbarungen betreffenden Erklärungen

- Rechtsverordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist

- Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

- Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und
  über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG

- Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über
   Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG

- Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines
  eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG

- Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen

- sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist

- sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, an denen ein öffentliches Interesse besteht


Das Erscheinungsdatum des Landesgesetzblattes richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die redaktionelle Betreuung des Landesgesetz-
blattes erfolgt im Verfassungsdienst.


Bereits kundgemachte Landesgesetzblätter finden Sie hier:  
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Amtsbibliothek

Die Verwaltung der Amtsbibliothek mit vorwiegend juristischer Literatur obliegt dem Verfassungsdienst. Neben der Amtsbibliothek bestehen weitere Handbibliotheken mit fachspezifischer Literatur in den einzelnen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung.