Rechtliche Angelegenheiten
- Bundesverfassung
- Landesverfassung
- Landesgesetzgebung
- Wiederverlautbarungen
- Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
- Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG
- Deregulierung
- Geschäftsordnung der Landesregierung
- Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung
- Begutachtungen (Gesetz- und Verordnungsentwürfe des Bundes, Entwürfe für Verordnungen der Landesregierung
und des Landeshauptmannes, Normentwürfe im Rahmen der Europäischen Integration, sonstige Normentwürfe)
- Notifikationen (Entwürfe technischer Vorschriften im Gesetzesrang, Beihilfen im Gesetzesrang,
- Umsetzungsmaßnahmen im Gesetzesrang im Rahmen der Europäischen Integration)
- Rechtliche Angelegenheiten des E-Government, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung 1 fallen
- Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 138, 138a, 139, 139a, 140, 142 und 143 B-VG
- Verkehr mit dem Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG bei Anfechtungen von Wahlen zu den
allgemeinen Vertretungskörpern
- Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 144 B-VG;
- Mitwirkung bei Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren nach Art. 141 B-VG, die in das Aufgabengebiet einer anderen
Abteilung fallen
- Verfahren vor Gerichten im Rahmen der Europäischen Integration und vor internationalen Gerichten, soweit Gesetze betroffen sind
- Mitwirkung in sonstigen Verfahren vor Gerichten im Rahmen der Europäischen Integration und vor internationalen Gerichten
- Allgemeine Rechtsangelegenheiten
- Kärntner Landesrechtssammlung.
Redaktion des Kärntner Landesgesetzblattes
Das Landesgesetzblatt dient dem Zweck, eine allgemeine Zugänglichkeit von Rechtsvorschriften sicherzustellen.
Im Landesgesetzblatt erfolgt die Kundmachung von
- Landesgesetzen
- Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen
- Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und Vereinbarungen des Landes
mit anderen Ländern oder mit dem Bund einschließlich der diese Staatsverträge und Vereinbarungen betreffenden Erklärungen
- Rechtsverordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist
- Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
- Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und
über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG
- Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über
Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG
- Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines
eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG
- Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen
- sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist
- sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes, an denen ein öffentliches Interesse besteht
Das Erscheinungsdatum des Landesgesetzblattes richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf. Die redaktionelle Betreuung des Landesgesetz-
blattes erfolgt im Verfassungsdienst.
Bereits kundgemachte Landesgesetzblätter finden Sie hier:
Amtsbibliothek
Die Verwaltung der Amtsbibliothek mit vorwiegend juristischer Literatur obliegt dem Verfassungsdienst. Neben der Amtsbibliothek bestehen weitere Handbibliotheken mit fachspezifischer Literatur in den einzelnen Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung.
