Wärmepumpen

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Detail
MÜHLBACHER Erich, DI Unterabteilungsleiter
Wärmepumpen zur Raumheizung
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0664 8053618211
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  • Richtlinien zur Förderung von Wärmepumpen zur Raumheizung

    I. Allgemeines
    I.1. Zielsetzung
    Durch den Einsatz von modernen Wärmepumpenanlagen zur Raumheizung an Stelle von herkömmlichen Wärmeerzeugungsanlagen auf fossiler Basis, kann ein wesentlicher Beitrag zur Verminderung klimarelevanter Gase geleistet werden. Um die gewünschte Energieeffizienz in der gesamten Erzeugungskette von Primärenergie bis Endenergie zu erreichen, ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4 notwendig. Durch die Förderung sollen jährlich 170 neue Wärmepumpen zur Raumheizung errichtet werden.
    Gleichzeitig soll durch den Einsatz hocheffizienter Umwälzpumpen der Stromverbrauch für die Heizungsanlagen erheblich vermindert werden.

    I.2. Voraussetzungen

    a) Andere für denselben Gegenstand von Land, Bund oder EU gewährte Förderungen werden eingerechnet.

    b) Der Förderungswerber muss Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- oder Contractingvertrages des Fördergegenstandes sein.

    c) Mieter oder sonstige Nutzer des Gebäudes benötigen für die Förderung die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

    d) Der Förderungsgegenstand muss nach dem 01.01.2010 errichtet worden sein (Rechnungsdatum), und es muss sich um den erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln. Ausgenommen davon sind Erweiterungen bestehender Anlagen.

    e) Gebrauchte Anlagenteile werden nicht gefördert.

    f) Auf eine Förderung gemäß dieser Richtlinie besteht kein Rechtsanspruch.

    g) Die Weitergabe der Förderungssumme an das Bundeskanzleramt wird zur Überprüfung der „de minimis“ - Bestimmung der EU vom Förderungswerber gestattet. Der Förderungswerber hat von sich aus den Erhalt von mehr als € 200.000,-- an Förderung innerhalb der letzten 3 Jahre der Förderstelle zu melden.

    h) Die Organe der Förderungsstelle sind berechtigt, zwecks Prüfung der Förderungswürdigkeit und der richtlinienkonformen Verwendung der Förderung die Objekte des Förderungswerbers zu betreten, in die einschlägigen Unterlagen Einsicht zu nehmen und notwendige Auskünfte zu verlangen.

    i) Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern und bei Förderungswerbern, die Gebäude vermieten, werden nur die Nettokosten anerkannt.

    I.3. Förderungsabwicklung
    Grundsätzlich ist nach Fertigstellung der Arbeiten mit dem jeweiligen Antragsformular anzusuchen. Für Fernwärmeprojekte ist vor Beginn der Arbeiten anzusuchen.
    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege sowie der sonstigen geforderten Unterlagen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel.

    Zu unrecht erhaltene Förderungen sind zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank ab Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen.

    Die Landesregierung kann in Einzelfällen Förderungen auch bei Nichteinhaltung der Richtlinie oder bei einer notwendigen Landesbeteiligung einer Förderung des Bundes oder der EU in den Bereichen Erneuerbare Energie oder Energieeffizienz gewähren.

    I.4. Kosten und Gerichtsstand
    a) Alle mit der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber.

    b) Als Gerichtsstand in allen aus der Gewährung der Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt vorgesehen.

    I.5. Gültigkeit der Richtlinie
    Diese Richtlinie tritt mit 01.01.2012 in Kraft und ist bis zum 31.12.2013 gültig.

    IV. Wärmepumpen zur Raumheizung
    IV.2. Förderungswerber
    Natürliche und juristische Personen.

    IV.3. Förderungsvoraussetzungen

    a) Der Wärmeschutzstandard des Gebäudes bei Referenzklima entsprechend OIB-Richtlinie 6 ist in Abhängigkeit des Oberflächen-Volumsverhältnisses (A/V-Verhältnis) gemäß untenstehender Tabelle einzuhalten, wobei in Bezug auf das A/V-Verhältnis zwischen den Werten zu interpolieren ist.

    HWBBGF bei A/V-Verhältnis ≥ 0,8 
    Baubewilligung bis 31.12.2006: 75 kWh/m²a 
    Baubewilligung ab 01.01.2007: 65 kWh/m²a
    Baubewilligung ab 01.01.2010: 45 kWh/m²a

    HWBBGF bei A/V-Verhältnis ≤ 0,2
    Baubewilligung bis 31.12.2006: 35 kWh/m²a
    Baubewilligung ab 01.01.2007: 35 kWh/m²a
    Baubewilligung ab 01.01.2010: 25 kWh/m²a

    Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines von einem Befugten nach OIB erstellten Energieausweises, der in der ZEUS Datenbank des Landes abgelegt sein muss.

    b) Gegebenenfalls ist die Jahresarbeitszahl durch eine Einrichtung zur Erfassung und Darstellung der gesamten Wärmeproduktion (der Wärmemengenzähler muss nicht geeicht sein; sollte ein Wärmemengenzähler in der Wärmepumpe integriert sein, kann die Installation des Wärmemengenzählers entfallen) der Anlage, sowie eines separaten Stromzählers für den Kompressor und für die Hilfsantriebe, nachzuweisen.

    c) Eine Jahresarbeitszahl von mindestens 4 ist einzuhalten. Bei gleichzeitiger Warmwasserversorgung durch die Wärmepumpe im Sommer ist eine Jahresarbeitszahl von 3,8 ausreichend.

    d) Die Wärmeerzeugung muss ausschließlich Wohnbedürfnissen dienen, andernfalls werden die anrechenbaren Investitionskosten aliquotiert. Dies gilt nicht für öffentliche Gebäude und für Gebäude von gemeinnützigen Vereinigungen.

    e) Anlagen für Ferienwohnungen, Zweitwohnungen u. dgl. werden nicht gefördert. Bei Neubauten erfolgt die Förderungsauszahlung erst nach Bezug des Objektes.
    f) Sollten die Kosten für diesen Förderungsgegenstand bereits bei einer anderen Landesförderung berücksichtigt worden sein, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mehr möglich.

    g) Mit der Wärmepumpe muss eine Niedertemperaturheizung mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 35 Grad Celsius betrieben werden.

    h) In Gebieten mit Fernwärmeversorgungsanlagen bei denen ein Anschluss zum Zeitpunkt der Errichtung der Wärmepumpe zu ortsüblichen Anschlussgebühren möglich ist, ist eine Förderung nicht möglich.

    i) Ein Förderungsantrag wird nicht weiter behandelt und gilt als vom Förderungswerber zurückgezogen, wenn nach Ablauf von 1 Jahr ab Antragstellung und nach schriftlicher Aufforderung durch die Förderungsstelle nicht sämtliche Unterlagen beigebracht worden sind.

    IV.4. Förderungsinhalt
    Wärmepumpe zur Raumheizung und die dafür notwendigen Installationen zur Einbindung in eine Niedertemperaturheizung.

    IV.5. Förderungsumfang
    Für die Errichtung einer Wärmepumpe zur Raumheizung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 30% der anerkennbaren Investition gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt:

    a) Wärmepumpe € 1.500,--

    b) Tiefenbohrung oder Entnahme- und Schluckbrunnen
    oder Sondenfeld € 500,--

    Für Förderungen nach b muss eine Einrichtung zur Erfassung und Darstellung der gesamten Wärmeproduktion (der Wärmemengenzähler muss nicht geeicht sein; sollte ein Wärmemengenzähler in der Wärmepumpe integriert sein, kann die Installation des Wärmemengenzählers entfallen) vorhanden sein.

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  • Unterlagen zum Förderungsansuchen

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