Für die Durchführung des Verfahrens ist entweder ein Einzelmitglied oder eine Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten zuständig. Welches Einzelmitglied bzw. welche Kammer im konkreten Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus der Geschäftsverteilung
Verordnung Geschäftsverteilung ab 1.1.2012 des KUVS vom 13.12.2011:
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