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Kärntner Nationalparkfonds Hohe Tauern

Rechtsgrundlage:
Gesetz über die Errichtung von Nationalparks- und Biosphärenparks (Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz) K-NBG
LGBI. Nr. 55/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI Nr. 25/2007


Aufgaben:
a) die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Nationalparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der nationalparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der die Nationalparkregion im Zusammenhang stehenden Gebiete betreffend nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;
b) die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 14;
c) die Unterstützung der Vorbereitung und er Umsetzung des jeweiligen Nationalparkplans;
d) die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;
e) die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;
f) die Vorsorge für die neben der Nationalparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Nationalparkfonds.

Die Organe des Nationalparkfonds sind:
a) das Nationalparkkomitee,
b) das Nationalparkkuratorium sowie
c) der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.


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