Heizungsanlagen

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SALLINGER Ewald, DI Unterabteilungsleiter Sicherheits- und Verfahrenstechnik
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  • Allgemeines zu Heizungsanlagen

    Gemäß dem Kärntner Heizungsanlagengesetz ist bei Neuanschaffung von Heizungsanlagen die sogenannte Typenprüfung nachzuweisen. Zentralheizungsanlagen sind überdies alle zwei Jahre (bis 50 kW) bzw. jährlich durch dazu befugte Organe messtechnisch zu überprüfen.

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  • Kommentar zum Heizungsanlagengesetz

    Das Kärntner Heizungsanlagengesetz

    Das Kärntner Heizungsanlagengesetz ist im Jahre 1998 in Kraft getreten, es beinhaltet wesentliche neue gesetzliche Regelungen über den Vertrieb, Einbau und den Betrieb von Heizungsanlagen.
    So dürfen ab 25.11.1999 nur mehr Anlagen hergestellt, importiert, vertrieben, gekauft und eingebaut werden, die in Form einer sog. Typenprüfung eine emissionsarme Verbrennungstechnik und einen hohen Wärmewirkungsgrad nachweisen.
    Bei Vertrieb, Import und auch bei Einbau einer neuen Heizungsanlage, d.h. auch bei Kesseltausch, hat der Händler bzw. Gewerbetreibende daher zu achten, dass jede neue Anlage ein genormtes Typenschild besitzt und dass eine vollständige technische Dokumentation mit dem Nachweis der Typenprüfung (Prüfzeugnis-Nummer, Prüfinstitut, Emissionswerte, Wirkungsgrade) mitgeliefert wird.

    Bei Kontrollen der Händler und Installateure durch die Abteilung 15 Umweltschutz und konnte bis auf wenige Ausnahmefälle die Technische Dokumentation nicht vorgelegt werden.
    Aus gegebenen Anlaß weisen wir daher alle Innungsmitglieder nachdrücklich auf folgende Punkte hin:

    Verlangen Sie vom Hersteller, Importeur oder Händler, von welchem Sie die Heizungsanlage beziehen, unbedingt mit jeder gelieferten Anlage die vollständige Technische Dokumentation (Heft, Broschüre usw.)
    Achten Sie darauf, dass das Typenschild alle erforderlichen Daten enthält
    Liefern Sie mit jeder Anlage das Typenschild und die Technische Dokumentation dem
    Kunden mit, er muß die Typenprüfung ebenfalls nachweisen können
    Beschaffen Sie sich, was die technische Dokumentation betrifft, für alle Kesseltypen
    (die Sie vertreiben oder einbauen) Duplikate, die Sie bei Kontrollen ohne Öffnen der Verpackung vorweisen können.

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  • Überprüfungsorgan - Bestellung und Liste der Überprüfungsorgane

    Liste der Überprüfungsorgane Kärnten,
    Stand Jänner 2010

    Formular:
    Prüfbericht für Feuerungsanlagen gem. Kärntner Heizungsanlagengesetz 

    Unterlagen für die Bestellung zum Überprüfungsorgan lt. Kärntner Heizungsanlagengesetz
    Polizeiliches Führungszeugnis
    Eigenhändig unterschriebenes Ansuchen
    Nachweis Ausbildung Abgasmeßtechnik und Gesetze (z.B WIFI Prüfzeugnis)
    Geburtsurkunde
    Berufsnachweis (z. B. Gesellenbrief, einschlägige Praxiszeugnisse)
    Zahlungsbeleg für Bundes- und Landesabgaben (Summe 119.- €),
    Einzahlung auf: BLZ 52000 Hypo Alp-Adria Kto. Nr.: 1150014
    Es können Kopien eingereicht werden (ausgenommen pol. Führungszeugnis).

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