Bädertechnik
| Adresse: | Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee |
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| E-Mail Adresse: | abt8.post@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-18000 |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| MUSSNIG Robert, DI Dr. |
Sachgebietsleiter Bädertechnik, Umweltchemie |
Tel.: Mobil: Fax: |
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- Bädertechnik (Badeanlagen, Sauna, Dampfbäder, Solarien)
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Bädertechnik (Badeanlagen, Sauna, Dampfbäder, Solarien)
Allgemeines
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Die Errichtung und der Betrieb einer Badeanlage bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung (zB. nach der Gewerbeordnung, dem Bäderhygienegesetz oder dem Kranken- und Kuranstaltengesetz).
Ausgenommen von einer Genehmigungspflicht sind nur Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind (hier ist allenfalls nur eine baurechtliche Genehmigung erforderlich).
Als bädertechnische Einrichtungen gelten insbesondere:
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbeckenbäder (Whirlpools),
Therapiebäder,
Sauna-Anlagen (inkl. Tauchbecken),
Warmluftbäder (Finnische Sauna, Kräutersauna, Infrarotwärmekabinen),
Dampfbäder und
UV-Bräunungsgeräte (Solarien)
Zur Genehmigung eines Bades sind bei der zuständigen Behörde Einreichunterlagen vorzulegen, die inhaltlich bestimmten Mindestanforderungen entsprechen sollten, damit eine fachliche Beurteilung möglich ist:
Einreichunterlagen für ein künstliches Schwimmbad
Einreichunterlagen für eine Sauna-Anlage
Einreichunterlagen für eine Infrarotwärmekabine
Einreichunterlagen für ein Solarium
Eine Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung wird dann unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, sodass beim Betrieb des Bades insbesondere in hygienischer und sicherheitstechnischer Sicht keine Gefährdung der Gesundheit der Kunden zu erwarten ist.
Für den laufenden Betrieb eines Bades obliegen dem Anlagenbetreiber diverse Verpflichtungen (Führung eines Betriebstagebuches, jährliche Einholung eines wasserhygienischen Gutachtens, regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Bades und der Nebeneinrichtungen etc.). Hiezu wird auf die Bestimmungen der Bäderhygieneverordnung verwiesen.
