Tabakgesetz
| Adresse: | Mießtalerstraße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee |
|---|---|
| E-Mail Adresse: | abt7.post@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-17000 |
- Rechtliche Angelegenheiten des Tabakgesetzes hinsichtlich der Gewerbeordnung unterliegender Betriebe
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
-
Rechtliche Angelegenheiten des Tabakgesetzes hinsichtlich der Gewerbeordnung unterliegender Betriebe
Nichtraucherschutz in Gewerbebetrieben
Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie
in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung
Zum Schutz vor den Einwirkungen des Tabakrauchs gilt nach dem Tabakgesetz
Rauchverbot
- in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung - d.s. Räume für Unterrichts und Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung (§ 12),
- in Räumen öffentlicher Orte (§ 13),
- in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen der Gastronomie (§ 13a)
In Gastronomieräumen, in denen Automaten zur Belustigung (Fußballtisch, Dartgerät, o.ä.) aufgestellt sind, wird man auf den Hauptzweck des jeweiligen Raumes abzustellen haben. Handelt es sich dabei um einen Raum, dessen Schwerpunkt auf diversen gastronomischen Leistungen liegt, so finden die Nichtraucherschutzregelungen des § 13a leg.cit. Anwendung. Dient der betroffene Raum jedoch hauptsächlich einem anderen Zweck wie zum Beispiel der Sportausübung (Darts, Billard) oder dem Spiel, so handelt es sich um einen Raum öffentlichen Ortes und kommen daher die Nichtraucherschutzregelungen des § 13 leg.cit. zur Anwendung. Gleiches gilt für Wettannahmestellen.
Für andere Räumlichkeiten gelten die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes nicht.
Gesetzliche Grundlagen
Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995
Das Tabakgesetz sieht bereits seit 1995 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Belastungen des Passivrauchens vor. Seither wurden die Nichtraucherschutzbestimmungen weiter ausgebaut. Zuletzt wurde mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 120/2008) auch die Gastronomie in die
Nichtraucherschutzvorschriften mit einbezogen. Weiters wurden Obliegenheiten der Inhaber/innen von Räumen, für die Rauchverbot besteht, festgelegt und Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen die Nichtraucherschutzvorschriften vorgesehen, die dem Nichtraucherschutz künftig besser als bisher zum Durchbruch verhelfen sollen.
Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995
Rechtsinformationssystem - RIS
nach oben
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| Feyertag Andrée, MBA Dr. |
Sachbearbeiterin Tabakgesetz |
Tel.: Mobil: Fax: |
|
6 / A0617 | Detail |
