Tabakgesetz

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zu den Mitarbeitern

  • Rechtliche Angelegenheiten des Tabakgesetzes hinsichtlich der Gewerbeordnung unterliegender Betriebe

    Nichtraucherschutz in Gewerbebetrieben

    Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte sowie
    in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung


    Zum Schutz vor den Einwirkungen des Tabakrauchs gilt nach dem Tabakgesetz
    Rauchverbot 

    • in Räumen mit bestimmter Zweckwidmung - d.s. Räume für Unterrichts und Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke sowie für schulsportliche Betätigung (§ 12),
    • in Räumen öffentlicher Orte (§ 13),
    • in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken dienenden Räumen der Gastronomie (§ 13a)
    Finden in den Räumlichkeiten eines Gastronomiebetriebs öffentliche Veranstaltungen (Modeschau, Liederabend, Ballveranstaltung, etc.) statt, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann, so handelt es sich –zumindest für die Dauer der Veranstaltung – bei den betroffenen Räumlichkeiten um Räume eines öffentlichen Ortes im Sinne des § 13 iVm § 1 Z. 11 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008, und es gilt daher dort gemäß § 13 Abs. 1 leg.cit. Rauchverbot. Das Gestatten des Rauchens in einem Raucherraum, der den Erfordernissen des § 13 Abs. 2 des Tabakgesetzes entspricht, bleibt freilich unbenommen. 

    In  Gastronomieräumen, in denen Automaten zur Belustigung (Fußballtisch, Dartgerät, o.ä.) aufgestellt sind, wird man auf den Hauptzweck des jeweiligen Raumes abzustellen haben. Handelt es sich dabei um einen Raum, dessen Schwerpunkt auf diversen gastronomischen Leistungen liegt, so finden die Nichtraucherschutzregelungen des § 13a leg.cit. Anwendung. Dient der betroffene Raum jedoch hauptsächlich einem anderen Zweck wie zum Beispiel der Sportausübung (Darts, Billard) oder dem Spiel, so handelt es sich um einen Raum öffentlichen Ortes und kommen daher die Nichtraucherschutzregelungen des § 13 leg.cit. zur Anwendung. Gleiches gilt für Wettannahmestellen.


    Für andere Räumlichkeiten gelten die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes nicht.

    Gesetzliche Grundlagen

    Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995

    Das Tabakgesetz sieht bereits seit 1995 Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor den gesundheitlichen Belastungen des Passivrauchens vor. Seither wurden die Nichtraucherschutzbestimmungen weiter ausgebaut. Zuletzt wurde mit der Tabakgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 120/2008) auch die Gastronomie in die
    Nichtraucherschutzvorschriften mit einbezogen. Weiters wurden Obliegenheiten der Inhaber/innen von Räumen, für die Rauchverbot besteht, festgelegt und Sanktionen bei Zuwiderhandeln gegen die Nichtraucherschutzvorschriften vorgesehen, die dem Nichtraucherschutz künftig besser als bisher zum Durchbruch verhelfen sollen. 


    Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 
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Feyertag Andrée, MBA Dr. Sachbearbeiterin
Tabakgesetz
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050 536 17027
0664/8053617027
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6 / A0617  Detail 
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