Kraftfahrrechtliche Bewilligungen
| Adresse: | Flatschacherstraße 70, 9020 Klagenfurt |
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| E-Mail Adresse: | abt8.kfz-bewilligungen@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536-18260 |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| MÜLLER Markus |
Sachbearbeiter Kraftfahrwesen |
Tel.: Fax: |
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1 / 01 | Detail |
| PERDACHER Gerald |
Sachbearbeiter Kraftfahrwesen |
Tel.: Fax: |
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KF1 / 2 | Detail |
| SITTLINGER Bernhard, DI |
Sachverständiger Kraftfahrwesen |
Tel.: Mobil: Fax: |
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KF1 / 1 | Detail |
- Informationen zu unseren Tätigkeitsbereichen
- Was kostet eine Bewilligung ?
- Welche Arten von Bewilligungen gibt es?
- Wie lange gilt eine erteilte Bewilligung ?
- Wie wird eine Bewilligung beantragt?
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Informationen zu unseren Tätigkeitsbereichen
Die Abteilung 8 ist für die Erteilung der nachfolgend angeführten kraftfahrrechtlichen Bewilligungen für Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, eingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen zuständig, wenn die Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten dieser Fahrzeuge die im Kraftfahrrecht (KFG 1967) festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten.
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Werden bei Fahrten die gesetzlich festgelegten Abmessungen oder Gewichte aufgrund einer Beladung überschritten oder handelt es sich um eine Langgutfuhre, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, so ist eine „Transportbewilligung“ gemäß § 101 Abs. 5 KFG 1967 erforderlich.
Werden durch das Ziehen von Anhängern oder dem Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, die für die Summe der Gesamtgewichte und/ oder die für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten, ist eine „ Transportbewilligung“ gemäß § 104 Abs. 9 KFG 1967 erforderlich.
In diesen beiden Fällen ist die Abt. 7 „ Wirtschaftsrecht und Infrastruktur“ zuständig.
Diese Bewilligungen dürfen grundsätzlich nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden.
Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt.
Diese Bewilligungen dürfen nur nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden.
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Was kostet eine Bewilligung ?
Die Kosten einer Bewilligung hängen unter anderem von der Art, der Anzahl der Fahrten sowie der Zahl der betroffenen Bundesländer ab.
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Welche Arten von Bewilligungen gibt es?
§ 39 KFG 1967 "Eingeschränkte Zulassung"
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Fahrzeuge, die unter der Bedingung genehmigt wurden, dass sie nur auf bestimmten Arten von Straßen verwendet werden, dürfen nur für bestimmte Straßenzüge dieser Art (Routen) zugelassen werden (z.B. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Autokräne, Mähdrescher, Schneepflüge etc. aufgrund der Breite bzw. des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges).
Diese Bewilligung kann für mehrere Bundesländer erteilt werden, jedoch liegt die Zuständigkeit beim Landeshauptmann von Kärnten, wenn das Fahrzeug in Kärnten zugelassen ist.
§ 45 KFG 1967 "Probefahrten"
Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen.
Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, und
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als ≤ 3.500 kg an einen
Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Die Abteilung 8 ist nur für die Erteilung der Probefahrtbewilligungen von Fahrzeugen, welche die Höchstgrenzen der Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten entsprechend Kraftfahrrecht (KFG 1967) überschreiten, zuständig.
Diese Bewilligung kann für mehrere Bundesländer erteilt werden, jedoch liegt die Zuständigkeit beim Landeshauptmann von Kärnten, wenn die Probefahrten in Kärnten durchgeführt werden sollen bzw. hier ihren Ursprung nehmen.
§ 46 KFG 1967 "Überstellungsfahrten"
Mit dieser Bewilligung ist es gewährleistet, dass Fahrzeuge vorübergehend auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden können, um diese an einen anderen Ort überstellen zu können.
Die Abteilung 8 ist nur für die Erteilung der Bewilligungen von Überstellungsfahrten von Fahrzeugen, welche die Höchstgrenzen der Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten entsprechend Kraftfahrrecht (KFG 1967) überschreiten, zuständig.
Diese Bewilligung wird nur für eine einmalige Fahrt innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Wochen erteilt.
Diese Bewilligung kann für mehrere Bundesländer erteilt werden, jedoch liegt die Zuständigkeit beim Landeshauptmann von Kärnten, wenn die Überstellungsfahrt in Kärnten durchgeführt werden sollen bzw. hier ihren Ursprung nimmt.
§ 104 Abs. 7 KFG 1967 "Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger"
Dazu zählen z.B. Turmdrehkräne, Kompressoren, Abschleppbrillen, Fuhrwerke und sonstige Geräte.
Diese Bewilligung kann nur für bestimmte Straßenzüge in Kärnten erteilt werden.
§ 105 KFG 1967 "Abschleppen"
Fahrzeuge, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, dürfen nur auf diesen Straßenzügen abgeschleppt werden; für das Abschleppen solcher Fahrzeuge auf anderen Straßenzügen und für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten.
Diese Bewilligung kann nur für bestimmte Straßenzüge in Kärnten erteilt werden.
§ 82 KFG 1967 "Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen"
Dazu zählen in erster Linie selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Autokräne etc.
Das Verwenden solcher Fahrzeuge, bei denen Abmessungen, Gesamtgewichte und/ oder Achslasten die festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, ist dann zulässig, wenn vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen.
Diese Bewilligung kann für mehrere Bundesländer erteilt werden, jedoch liegt die Zuständigkeit beim Landeshauptmann von Kärnten, wenn die Fahrt(en) in dessen örtlichem Wirkungsbereich durchgeführt werden oder das Fahrzeug über Kärnten in das Bundesgebiet eingebracht wird.
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Wie lange gilt eine erteilte Bewilligung ?
Dies hängt im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab.
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Als Anhalt kann die folgende Tabelle genommen werden:
§ 39 KFG 1967 Eingeschränkte Zulassung, z.B. Autokran, Feldhäcksler etc. max.1 Jahr
Mähdrescher max. 5 Jahre
§ 82 (5) KFG 1967 Ausländisches Kennzeichen (abhängig von Fahrtstrecke, Gewichten etc.) max. 1 Jahr
§ 104 (7) KFG 1967 Nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger max. 2 Jahre
Abschleppachsen max. 5 Jahre
§ 45 KFG 1967 Probefahrt max. 1 Jahr
§ 46 KFG 1967 Überstellungsfahrt max. 3 Wochen
§ 105 KFG 1967 Abschleppen max. 3 Wochen
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Wie wird eine Bewilligung beantragt?
Dazu ist ein vollständig und leserlich ausgefülltes Antragsformular zeitgerecht einzubringen. Der Antragsteller sowie die Fahrzeugdaten sind entsprechend einzutragen.
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Alle Bundesländer, für welche eine Bewilligung erteilt werden soll sind anzugeben und die gewünschte Fahrtstrecke genau anzuführen. Es ist zu differenzieren, ob es sich um eine einmalige Fahrt oder um mehrmalige Fahrten handelt.
Bei einem Neuantrag sind diesem auch die Fahrzeugpapiere (Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid), bei ausländischen Fahrzeugen das ausländische Fahrzeugdokument in Kopie beizufügen. Für nicht genehmigte Fahrzeuge sind dafür Unterlagen des Herstellers, aus denen Fahrgestellnummer, Gewichte und Abmessungen hervorgehen erforderlich.
Des weiteren wird eine Versicherungsbestätigung für das zugewiesene Kennzeichen verlangt.
Wird der Antrag auf Verlängerung eines bereits vom Amt der Kärntner Landesregierung ausgestellten Bescheides gestellt, sind bei Angabe der Bescheidzahl im Antragsformular die Fahrzeugdaten nicht erneut einzutragen.
Eine Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides ist dem Antragsformular jedenfalls beizufügen.
Einbringen:
Die vom Antragsteller unterzeichneten Anträge können persönlich über die Posteinlaufstelle oder mittels Fax eingebracht werden.
Für eine fristgerechte Erledigung ist der Antrag zeitgerecht einzubringen. Anträge werden in der Reihenfolge ihres Einlangens grundsätzlich raschestmöglich bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer ist jedoch abhängig vom Umfang des erforderlichen Ermittlungsverfahrens. Die Bescheide können jedenfalls erst nach eventuell erforderlicher Anhörung der Straßenverwaltungen, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt bzw. der anderen betroffenen Landeshauptleute erstellt werden.
Deshalb ist hierfür zumindest eine Dauer von zwei Wochen zu veranschlagen.
