Ermächtigungen gem. §57a KFG
| Leitung: | Unterabteilungsleiter DI Günther TRATTLER | |
|---|---|---|
| Adresse: | Flatschachertraße 70, 9020 Klagenfurt | |
| E-Mail Adresse: | abt8.kfz@ktn.gv.at | |
| Fax: | 050 536 18260 | |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
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| TRATTLER Günther, DI |
Unterabteilungsleiter Ermächtigungen gem. §57a KFG |
Tel.: Mobil: Fax: |
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KF1 / 4 | Detail |
| DÖRFLINGER Michael, Ing. |
Sachverständiger Ermächtigungen gem. §57a KFG |
Tel.: Mobil: Fax: |
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KF2 / 3 | Detail |
| HAUBITZ Stephan |
Sachbearbeiter - Personenänderungen Ermächtigungen gem. §57a KFG |
Tel.: Fax: |
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KF2 / 3 | Detail |
| PREßINGER Günter, Ing. |
Sachverständiger Ermächtigungen gem. §57a KFG |
Tel.: Fax: |
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KF2 / 4 | Detail |
- Anzeigepflicht bei Veränderungen
- Einrichtungen für die wiederkehrende Begutachtung
- Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung
- Gesetzliche Grundlagen
- Grundschulungen und periodische Weiterbildungen gem. §3 PBStV)
- Kosten
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
-
Anzeigepflicht bei Veränderungen
- Erweiterung der Ermächtigung
nach oben
- Veränderungen und Verlegungen des Standortes
- Veränderungen hinsichtlicher der geeigneten Personen und Einrichtungen
- Veränderungen hinsichtlich der Rechtsstellung bei Gewerbetreibenden
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Einrichtungen für die wiederkehrende Begutachtung
Einrichtungen für die besondere Überprüfung/wiederkehrende Begutachtung:
nach oben
1. Eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz, der für land-wirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muss;
2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrich-tungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben ei-nes Fahrzeuges an einer Achse;
3. ein Rollenbremsprüfstand mit Anzeige- und Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen, der folgende Eigenschaften besitzt:
a) Messbereich:
Bei Geräten mit analogen Anzeigen darf der Messbereich pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 8 000 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht über-schreiten.
b) Messgenauigkeit bei der Kalibrierung:
Die Fehlergrenze für die Anzeige und Aufzeichnung der Bremskräfte beträgt im gesamten Messbereich ± 3 vH bezogen auf den Skalenendwert. Die Anzeigen beider Bremskräfte dürfen bei gleicher Messgröße um höchstens ± 2 vH bezogen auf den Skalenendwert voneinander abweichen.
c) Nullpunkt:
Bei Geräten mit analogen Anzeigen muss der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft am Prüfstand ein-stellbar sein.
d) Anzeigewert:
Die Anzeige des Messwertes muss während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein. Analoge Anzeigen müssen so beschaffen sein, dass die Ablesung von Anzeigewerten von höchstens 2 vH des Skalenendwertes möglich ist. Die Skalen müssen in wenigstens 25 Abschnitte geteilt und in Abständen von nicht mehr als 20 vH des Skalenendwertes beziffert sein.
Digital anzeigende Messgeräte sowie Speichereinrichtungen müssen in Messschritten arbeiten, die nicht größer sind als 1 vH des Messbereichsendwertes. In den oberen zwei Dritteln des Messbereiches muss der Messwert mit mindestens drei Ziffern angegeben werden.
e) Reibungskoeffizient:
Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein;
4. ein Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedal-kraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluft-bremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
5. ein wenigstens dem Rollenbremsprüfstand gemäß Z 3 gleichwertiger Plattenbremsprüfstand, bei dem jedoch die Aufzeichnungsmöglichkeit der Bremskräfte, Pedalkraft und des Überdruckes bei Druckluftbremsanlagen und die Anzeige der Pedalkraft oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten Überdruckes nicht erforderlich sind;
6. ein schreibendes Bremsverzögerungsmessgerät; bei Messgeräten mit nicht kontinuierlicher Erfassung der Messgrößen müssen diese mindestens 10-mal pro Sekunde erfasst werden;
7. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Achslasten (wahlweise Wiegeeinrichtungen zur Bestimmung von zwei Radlasten);
9. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor):
a) für Fahrzeuge bis 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig bewegbar sind
Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichen-dem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6m)
technische Daten:
Achslast > 2,0 t
Radlast > 1,0 t
Schubkraft je Seite > 7 kN
Bewegung je Seite und Richtung > 40 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s
b) für Fahrzeuge über 3,5 t:
zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung gegenläufig, sowie in Längsrich-tung gleichlaufend bewegbar sind
Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen) mit ausreichen-dem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12m)
technische Daten:
Achslast > 15 t
Radlast > 9 t
Schubkraft je Seite > 30 kN
Bewegung je Seite und Richtung >100 mm
Hubgeschwindigkeit 5 cm/s bis 10 cm/s;
10. ein HC-Messgerät;
11. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet anerkannten Type angehört;
12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technolo-gie als geeignet anerkannten Type angehört;
13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trü-bungsmessgerät, das einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als geeignet aner-kannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört;
14. ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muss bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
15. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
16. ein Gerät zur Prüfung der Bremsflüssigkeit:
a) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Prüfung des Wassergehalts sind zulässig, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
- es muss mindestens ein Wassergehalt von 1,0 % bis 2,5 % angezeigt werden können;
- der gemessene Wert muss höchstens in 0,5 % Sprüngen angegeben werden;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer Nullpunkteinstellung zulässig.
b) Bremsflüssigkeitstestgeräte zur Messung des Siedepunktes sind zulässig, sofern folgende
Anforderungen erfüllt sind:
- es ist mindestens ein Anzeigebereich von 120°C bis 210°C notwendig;
- der gemessene Wert muss höchstens in 30° Sprüngen angegeben werden;
- enthält die Skalierung niedrigere als 30° Sprünge, so kann der Anzeigebereich auch bei
mehr als 120°C beginnen, sofern jedenfalls mindestens ein Sprung unter der 150°C
Grenze ausgewiesen wird;
- das Gerät muss kalibrierfähig sein; Geräte mit analoger Anzeige sind nur mit einer
Nullpunkteinstellung zulässig.
17. ein Plakettenstanzgerät.
Geräte nach Z 11, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Gerätehersteller anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Über-prüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutra-gen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen.
Geräte nach Z 10, Z 11, Z 12 und Z 13 können zu einem Gerät zusammengefasst werden.
Ist es bei einem Gerät nach Z 10, Z 11, Z 12 oder Z 13 nicht möglich zu erkennen, ob die erhöhten Umdrehungen kon-stant gehalten werden, so ist zusätzlich auch ein Drehzahlmesser erforderlich.
Übergangsbestimmungen (Auszug aus der 4. Novelle der PBSTV, §16)
...(9)Bereits vor dem 1. Jänner 2009 ermächtigte Stellen dürfen noch bis 31. Dezember 2010 Geräte
verwenden, die der Anlage 2a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2004 entsprechen. Bereits
vorhandene Geräte gemäß Anlage 2a Z 9 (Spieldetektoren), die folgende Anforderungen erfüllen dürfen
noch bis 31. Dezember 2019 verwendet werden:
1. für Fahrzeuge bis 3,5 t:
- zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind;
Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen)
mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 6 m)
- technische Daten:
-- Achslast ≥ 2,0 t
-- Radlast ≥ 1,0 t
-- Schubkraft je Seite ≥ 4 kN
-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 40 mm in Längs- und Querrichtung
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥ 40 mm (für Geräte ohne
automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s
2. für Fahrzeuge über 3,5 t:
- zwei fremdkraftbetätigte Platten, die getrennt in Längs- und Querrichtung bewegbar sind;
Steuerung der Bewegung über ein Handsteuergerät (mit integrierter Handlampe empfohlen)
mit ausreichendem Bewegungsfreiraum (Kabellänge ~ 12 m)
- technische Daten:
-- Achslast ≥15 t
-- Radlast ≥ 9 t
-- Schubkraft je Seite ≥ 30 kN
-- Bewegung je Seite und Richtung ≥ 100 mm in Längs- und Querrichtung
-- Gesamtbewegungsweg von Anschlag zu Anschlag ≥100 mm (für Geräte ohne
automatische Nullpunktrückführung)
-- Hubgeschwindigkeit 3 cm/s bis 10 cm/s.
Ab 1. Jänner 2010 ermächtigte Stellen dürfen Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 nicht mehr verwenden. Ab
1. Jänner 2020 ist die Verwendung solcher Geräte gemäß Anlage 2a Z 5 generell nicht mehr zulässig.
Erforderliche Einrichtungen in Bezug auf die Fahrzeugklasse
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Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung
Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag
nach oben
- Ziviltechniker oder technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes,
- Vereine oder
- zur Reparatur von Kfz oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende
die Ermächtigung zu erteilen sofern:
* der Antragsteller vertrauenswürdig ist,
* hinreichend geeignetes Personal vorhanden ist und
* die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung
I. Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers gem. § 57a (2) KFG 1967
Bei der „Vertrauenswürdigkeit“ handelt es sich um ein subjektives Werturteil über eine Person. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Person vertrauenswürdig ist, solange keine bestimmten Fakten dagegen sprechen wie z.B. strafrechtliche Verfolgung, gewisse Sorglosigkeit bei der Geschäftsführung im Betrieb.
II. Persönliche Qualifikationen gem. § 3 PBStV:
Jede Begutachtungsstelle muss über mindetens eine geeignete Person verfügen, die bei jeder wiederkehrenden Begutachtung anwesend sein muss und welche berechtigt ist, das zu begutachtende Fahrzeug zu lenken.
Als geeignete Person gilt eine Person, die den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Schulungen nachweist und welche bestimmte Mindestvoraussetzungen aufweist.
II/1. Mindestens eine der folgenden Voraussetzungen muss gegeben sein:
1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau und Elektrotechnik einer österreichischen TU oder
der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität. Mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Bereich der
Fahrzeugtechnik;
2. erfolgreicher Abschluss des Fachhochschul-Studienganges Fahrzeugtechnik. Mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im
Bereich der Fahrzeugtechnik;
3. erfolgreich bestandene Reifeprüfung der HTL im Bereich Maschinenbau, Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik
oder Mechatronik. Mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Bereich der Fahrzeugtechnik;
4. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker- oder Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk oder erfolgreiche Absolvierung der Werkmeisterschule für Berufstätige für Maschinenbau-Kraftfahrzeugtechnik
oder für die Begutachtung von
a) Kraftfahrrädern bis 150 ccm Hubraum,
b) Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500kg nicht überschreitet oder die landwirtschaftliche Anhänger sind,
c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aber nicht mehr als 50 km/h;
d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h oder
e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h
die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Gewerbe das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Gewerbe der Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik und das Gewerbe Metalltechnik und Maschinenbau hinsichtlich lit a,
das Karosseriebauergewerbe und das Gewerbe Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich lit b oder das Gewerbe der Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker hinsichtlich Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500kg nicht überschreitet oder das Gewerbe Metalltechnik für Land- und Baumaschinen oder das Landmaschinenmechanikergewerbe hinsichtlich lit. b bis e;
5. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
a) Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als
Kraftfahrzeugtechniker oder Kraftfahrzeugmechaniker in einem zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
b) Landmaschinentechniker und Landmaschinenmechaniker für die Begutachtung von den in Z. 4 lit. b bis e angeführten Fahrzeugen
und mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit als Landmaschinentechniker oder Landmaschinenmechaniker in einem zur
wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen oder
c) Karosseriebautechniker oder Karosseur für die Begutachtung von den Z. 4 lit. b angeführten Fahrzeugen und mindestens
zweijährige fachliche Tätigkeit als Karosseriebautechniker oder Karosseur in einem zur wiederkehrenden Begutachtung
ermächtigten Unternehmen oder
d) Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker für die Begutachtung von Anhängern, deren
höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg nicht überschreitet und mindestens zweijährige
fachliche Tätigkeit als Fahrzeugfertiger oder Fahrzeugbautechniker in einem zur
wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Unternehmen;
6. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für
kraftfahrtechnische Angelegenheiten;
7. Die Voraussetzungen der Z. 4 und 5 gelten auch dann als erfüllt, wenn den darin geforderten Abschlüssen entsprechende
Qualifikationen im Ausland erworben wurden, die gemäß §§ 373c oder 373 d der Gewerbeordnung 1994 anerkannt bzw.
gleichgehalten oder gemäß § 27a Abs. 1 oder 2 des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten wurden.
II/2. Schulungen und Weiterbildungen der geeigneten Personen:
a) Grundschulung:
• eine theoretische und praktische Grundausbildung von mind. 24 Stunden
• eine Schulung von mind. 12 Stunden (Grundausbildung + Schulung = Grundschulung)
• bei einer Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg höchstem zulässigen Gesamtgewicht eine zus.
Erweiterungsschulung von mind. 4 Stunden und ein Spezialkurs über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug-
oder Bremsenhersteller von mind. 12 Stunden. (Grundausbildung + Schulung (+Erweiterungsschulung) = Grundschulung)
Die Grundschulung muss bereits vor dem Antrag auf eine Ermächtigung als „geeignete Person“ zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung absolviert werden, da sie eine Ermächtigungsvoraussetzung darstellt.
b) Periodische Weiterbildung:
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen mindestens alle 3 Jahre an folgenden Kursen teilnehmen:
• Weiterbildungskurs von mind. 8 Stunden
• für die Begutachtung von Fahrzeugen von mehr als 3.500 kg höchstens zulässigen Gesamtgewicht an einem Spezialkurs über
Bremsanlagen von mind. 8 Stunden.
-
Gesetzliche Grundlagen
Internationale Normen der Europäischen Union: EU Richtlinie 2009/40 EG Nationale Normen: Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) idgF und Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 (PBStV) idgF.
nach oben
-
Grundschulungen und periodische Weiterbildungen gem. §3 PBStV)
a) Grundschulung:
nach oben
• eine theoretische und praktische Grundausbildung von mind. 24 Stunden
• eine Schulung von mind. 12 Stunden (Grundausbildung + Schulung = Grundschulung)
• bei einer Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg höchstem zulässigen Gesamtgewicht und einer Bauartgeschwindigiet von mehr als 50 km/h eine zusätzliche Erweiterungsschulung von mind. 4 Stunden und ein Spezialkurs über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug-
oder Bremsenhersteller von mind. 12 Stunden. (Grundausbildung + Schulung (+Erweiterungsschulung) = Grundschulung)
Die Grundschulung muss bereits vor dem Antrag auf eine Ermächtigung als „geeignete Person“ zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung absolviert werden, da sie eine Ermächtigungsvoraussetzung darstellt.
b) Periodische Weiterbildung:
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen mindestens alle 3 Jahre an folgenden Kursen teilnehmen:
• Weiterbildungskurs von mind. 8 Stunden
• für die Begutachtung von Fahrzeugen von mehr als 3.500 kg höchstens zulässigen Gesamtgewicht und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h an einem Spezialkurs über Bremsanlagen von mind. 8 Stunden.
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Kosten
Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a KFG 1967)
nach oben
Verwaltungsabgabe (TP 318 Zi 1 – Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983): € 65,00
und zusätzlich eine Feste Gebühr (§ 14 TP 2 Abs 1, Zi 1 – Gebührengesetz 1957): € 77,00 +
(§ 14 TP 6 Abs 2, Zi 1 - Gebührengesetz 1957): € 43,60
Erweiterung einer bereits erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen
Verwaltungsabgabe (TP 318, Zi 2- Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung 1983): € 32,70
und zusätzlich eine Feste Gebühr (§ 14 TP 6, Abs 1 – Gebührengesetz 1957): € 13,20
Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldungoder der zusätzlichen Anmeldung der
zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person,
einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen
Verwaltungsabgabe (TP 318 Zi 3 – Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983): € 21,80
und zusätzlich eine Feste Gebühr (§ 14 TP 6, Abs 1 – Gebührengesetz 1957): € 13,20
Sonstige Änderungen (z.B. Firmenwortlaut, Standortverlegung, etc.)
Verwaltungsabgabe (TP 2 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983) € 6,50
und zusätzlich eine Feste Gebühr (§ 14 TP 6, Abs 1 – Gebührengesetz 1957) € 13,20
