Fahrzeuggenehmigung (§31 KFG)

Leitung: Unterabteilungsleiter DI Günther TRATTLER
Adresse: Flatschacherstraße 70, 9020 Klagenfurt
E-Mail Adresse: abt8.kfz@ktn.gv.at
Fax: 050 536 18260
   
Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
TRATTLER Günther, DI Unterabteilungsleiter
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Mobil:
Fax:
050 536 18261
0664 8053618261
050 536 18260
KF1 / 4  Detail 
DÖRFLINGER Michael, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Mobil:
Fax:
050 536 18267
0664 8053618267
050 536 18260
KF2 / 3   
LABI Ferdinand, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Fax:
050 536 18270
050 536 18260
KF2 / 2  Detail 
PERDACHER Otto, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Fax:
050 536 18263
050 536 18260
KF2 / 1  Detail 
PREßINGER Günter, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Fax:
050 536 18266
050 536 18260
KF2 / 4  Detail 
SITTLINGER Bernhard, DI Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Mobil:
Fax:
050 536 18264
0664 8053618264
050 536 18260
KF1 / 1  Detail 
SIUTZ Hubert, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Fax:
050 536 18269
050 536 18260
KF2 / 2  Detail 
ZLODEJ Werner, Ing. Sachverständiger
Fahrzeuggenehmigung
Tel.:
Fax:
050 536 18265
050 536 18260
KF2 / 4  Detail 
  • Fahrwerksänderung (Tieferlegung)

    Jede Änderung am Fahrwerk (ausg. Austausch Serienteile) ist genehmigungspflichtig:
    Dadurch ergeben sich mögliche Gefährdungen durch
    a.) Verschlechterung des Fahr- und des Lenkverhaltens (negative Auswirkungen von Achsbewegungen bei Beschleunigungs-, Brems-, Lenk- und Einfederungsvorgängen)
    b.) Verschlechterung des Bremsverhaltens (Funktion des federwegabhängigen Bremsdruckregelventils)
    c.) Nichtbeachtung einer gegebenenfalls notwendigen Einschränkung der Verwendbarkeit auf bestimmte Rad/Reifen-Kombinationen
    d.) Ungenügende Bodenfreiheit und damit vor allem Probleme bei Aufpflasterungen zur Verkehrsberuhigung
    e.) Unzulässige Änderung der Kuppelhöhe der Anhängevorrichtung
    f.) Unzulässige Verringerung der Anbringungshöhe der Beleuchtungseinrichtungen
    g.) Folgeunfälle ( Ölaustritt nach Beschädigung am Unterboden)
    h.) Beschädigungen an Reifen, Bremsleitungen etc.

    - Fahrzeugvorführung mit Termin erforderlich
    - Fahrwerksgutachten unter Bezugnahme auf ggst. Fahrzeugtype ist vorzulegen
    - Die Mindestbodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg, berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten Seitenschweller und Spoiler aus Kunststoff und anderen flexiblen Materialien können im Bereich der Räder bis zu einem Maximalabstand von 30 cm, ausgehend von der vertikalen Tangente zum Reifen nach vorne oder hinten auch auf 80 mm heruntergezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für feste Bauteile, auch unterhalb des Fahrzeuges.
    - Die Mindestbodenfreiheit gilt auch für Fahrzeuge, die in einem anderen Staat geändert wurden. Ausgenommen davon sind lediglich Fahrzeuge, die bereits im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden.
    - Der Einbau solcher Fahrwerke darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.
    - Die Federn müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Diese muss lesbar bleiben (kein nachträgliches Lackieren zulässig).
    - Betriebsfestigkeit der Bauteile muss gegeben sein (Nachweis der Federtragfähigkeit für die höchsten zulässigen Achslasten)
    - Keine nachträgliche Behandlung der Federnoberfläche, da dadurch die Festigkeit des Federnmaterials verändert wird
    - Ein Achsvermessungsprotokoll ist vorzulegen.
    - Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen (z.B.: Scheinwerfereinstellungen, ALB-Justierung) in den Gutachten ist zu achten.
    - Bei Beladung bis zu den höchsten zulässigen Achslasten ist ein ausreichender Restfederweg von 25 mm erforderlich.
    - Spielfreier Sitz bei voll ausgefederten Achsen ist zu gewährleisten
    - Es ist eine Freigängigkeit unter Verwendung der "größten" genehmigten Rad/Reifenkombination in allen Belastungs- und Betriebszuständen gegenüber Fahrwerksteilen von > 5 mm bzw. gegenüber Karosserieteilen von > 10 mm zu gewährleisten.
    Die genannten Freigängigkeiten sind auch im ungünstigsten Betriebszustand einzuhalten (Keilprobe). Dieser wird in der Regel dann eintreten, wenn das, bis zu seinem technischen Höchstgewicht ausgelastete Fahrzeug dynamischen Belastungen im Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Eine rein statische Prüfung ist deshalb nicht ausreichend.
    - Die gesetzlichen Bestimmungen zum Anbau der Beleuchtungseinrichtungen sind weiterhin einzuhalten. ( z.B. Mindesthöhe des Abblendlichtes von 500mm, Höhe der Blinker, usw...)


    Bei Schraubfahrwerken sind zusätzlich folgende Punkte zu beachten:

    - Bei Gewindefahrwerken und sonstigen Änderungen (z.B. andere Räder) ist ein Gutachten des TÜV´s bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers vorzulegen
    - Es muss eine eindeutig sichtbare Sicherung eingebaut sein, dass die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein, wobei diese Entfernung nachträglich feststellbar sein muss.
    - Der Verstellbereich des Fahrwerkes (z.B. Abstand Unterkante Federteller bis Gewindeende muss im Bereich von .......... mm bis ......... mm liegen) ist im Teilegutachten angegeben und muss eingehalten werden.
    HINWEIS: Die Praxis hat gezeigt, dass bei Fahrwerkstieferlegungen, bei welchen sehr knapp an die erforderlichen 110 mm herangegangen wird, nach einiger Zeit durch das natürliche Setzen der Federn Probleme eintreten. Durch die sich dann ergebende Bodenfreiheit von weniger als 110 mm weist das Fahrzeug einen schweren Mangel auf und sowohl im Zuge einer §57a- (Pickerl-) Überprüfungen, als auch bei Strassenkontrollen kann kein positives Gutachten mehr ausgestellt werden.

    "Luftfahrwerk"
    Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn eine Freigabe des Fahrzeugherstellers vorliegt. Das Vorlegen von Gutachten alleine ist somit nicht ausreichend.
    Bestehen weiterhin Zweifel zur Genehmigung, können zusätzliche Gutachten zu Bremse, Fahrwerk, Fahrverhalten (z.B. Notlaufeigenschaften wenn der Luftbalg platzt) verlangt werden
    Auf die mindest erforderliche Bodenfreiheit ist zu achten.

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  • Grundsätzliches zur Einzelgenehmigung von Fahrzeugen

    Die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug oder Fahrgestell

    - keiner genehmigten Type angehört
    - einer genehmigten Type angehört und wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert werden
    - einer genehmigten Type angehört und der Nachweis erbracht wird, dass für das Fahrzeug oder Fahrgestell kein Typenschein erlangt werden kann oder
    - einer Type angehört deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde und nicht mehr zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt ist.

    Über die Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestells solcher Fahrzeuge hat auf Antrag des Erzeugers (bei ausländischen Erzeugern der Bevollmächtigte oder des rechtmäßigen Besitzers des Fahrzeuges) der Landeshauptmann zu entscheiden, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der rechtmäßige Besitzer seinen Hauptwohnsitz hat oder der Erzeuger oder sein inländischer Bevollmächtigter den Hauptwohnsitz oder eine feste Betriebsstätte oder ein Auslieferungslager. 

    Folgende Fälle sind hierbei zu unterscheiden:

    1. Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis:
    Abwicklung über den Generalimporteur lt. der Liste des BMVIT, der den Datenauszug ausstellt. Gibt es keinen Bevollmächtigten in Österreich oder kommt dieser seiner verpflichtung zur Dateneingabe in die GDB nicht unverzüglich nach, so hat diese durch den Landeshauptmann zu erfolgen.
     
    2. Fahrzeug mit EU-Betriebserlaubnis und Änderungen am Fahrzeug:
    Datenauszug für das Serienfahrzeug ist beim Generalimporteur zu beantragen. Nach erhalt des Datenauszuges ist ein antrag auf Änderung beim Landeshauptmann zu stellen (§31 od. §33 KFG)

    3. Fahrzeug ohne EU-Betriebserlaubnis mit Erstzulassung in der Europäischen Union (EU):
    Es ist eine Einzelgenehmigung durch den Landeshauptmann zu beantragen. Etwaiige Ausnahmegenehmigungen, welche in einem anderen Mitgliedsstaat der EU genehmigt wurden müssen bei der Einzelegnehmigung nicht übernommen werden!

    4. Fahrzeug ohne EU-Betriebserlaubnis mit Erstzulassung außerhalb der Europäischen Union (EU):
    Es ist eine Einzelgenehmigung durch den Landeshauptmann zu beantragen. Das Fahrzeug hat den bei der Erstzulassung geltenden Bestimmungen der EU (EU bzw. ECE-Richtlinien) zu entsprechen.

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  • Kosten

    Kosten und Gebühren bei Fahrzeuggenehmigung

    Einfach zahlen durch Bankeinzug

    Die Einzugsermächtigung macht Ihnen die Bezahlung von Gebühren (Feste Gebühr, Verwaltungsabgabe,...) einfach und Sie haben viele Vorteile:

    • Entfall des mühsamen Weges zu Bank oder Postamt
    • kein Zahlscheinentgelt, das Sie bei einer Bareinzahlung zahlen müssten
    • Sie brauchen nicht darauf achten, wann die Rechnung fällig wird, um rechtzeitig per Erlagschein
    einzuzahlen
    • die Abbuchung von Ihrem Konto erfolgt vollkommen automatisch
    • keine Mahnungen, und daher keine Mahnkosten

    Ganz wichtig: Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist jederzeit formlos möglich!

    Zuständigkeit/Anfragen: Fr. Felicitas NAGELE,
    Tel.Nr. 05 0536 31963, EMail: abt15.kfz@ktn.gv.at , Fax 05 0536 31579

    Kostenübersicht im Detail

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  • Prüfstellen

    Klagenfurt
    Amt der Kärntner Landesregierung
    Unterabteilung 8KF - Kraftfahr- und Flugverkehr
    Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt 

    Montag bis Donnerstag
    von 8.00 bis 12.00 Uhr (Anmeldung bis 11.30 Uhr)
    Freitag, ausg. 1. Freitag im Monat
    von 8.00 bis 12.00 Uhr (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    INFO-Telefon: 050 536 18281

    Villach
    Fa. Truck-Technik Oberzaucher & Griesser
    Badstubenweg 63, 9500 Villach (hinter Einkaufszentrum VEZ)
    Tel.Nr. 04242/58861-48
    Montag und Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Spittal
    Fa. Grafendorfer
    Hauptstraße 5, 9871 Seeboden
    Tel.Nr. 04762/81724
    Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Hermagor
    Firma Roth
    Obervellach 50, 9620 Hermagor
    Tel.Nr. 04282/2151
    Jeden 3. Mittwoch im Monat (Terminauskunft BH-Hermagor) 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Wolfsberg
    Fa. Autohaus Grohs GmbH
    Tel.Nr. 04352/30427
    Thomaserstrasse 8 (bei POST-Garage)
    Montag 8:00 bis 11.00 Uhr

    Völkermarkt
    Fa. Paul Rudolf
    Klagenfurterstraße 46A, 9100 Völkermarkt
    Tel.Nr. 04232/2871-33
    Montag 13.00 bis 15.00 Uhr
    (Anmeldung bis 14.30 Uhr)

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  • Vorgangsweise zur Antragstellung

    Antrag auf Änderung ist bei einer unserer Prüfstellen zu stellen .

    Fahrzeugtieferlegung: Genehmigung nur nach Terminvereinbarung in der Prüfstelle in Klagenfurt

    • Mit Unterlagen und Fahrzeug erscheinen.

    • Haben sich Daten geändert, welche auch im Zulassungsschein zu finden sind, ist nach Genehmigung ein neuer Zulassungsschein bei einer Zulassungsstelle zu lösen.

    Vorführung durch einen Vertreter
    Für die Antragsstellung einer Fahrzeuggenehmigung oder Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug durch einen Vertreter ist eine Vollmachtserklärung des Zulassungsbesitzers erforderlich.

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  • §34 KFG - Ausnahmegenehmigung

    ... (2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers, einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bun-desgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge), gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).
    Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen erteilen, wenn in ei-nem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im Sinne der Richtlinien 70/156/ EWG und 2002/24/EG nicht erbracht werden können und wenn vom Stand-punkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen. 

    (3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verur-sacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28 Abs. 3 Zi. 2 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

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  • §34a - Ausnahmegenehmigung "auslaufende Serien"

    ... (2) Für einzelne Fahrzeuge, für die aufgrund des § 30a Abs. 9 in der Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre eingetragen wurde oder deren Genehmigungsdaten nicht mehr in die Genehmigungsdatenbank eingegeben werden dürfen, kann der Hersteller, bei Herstellern ohne Niederlassung im Bundesgebiet dessen gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigter oder der Besitzer eines einzelnen Fahrzeuges beim örtlich zuständigen Landeshauptmann einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen.
    Im Antrag auf Ausnahmegenehmigung sind die technischen oder wirtschaftlichen Gründe für den Antrag anzuführen.
    Der Landeshauptmann kann unter Bedachtnahme der in Abs. 3 festgelegten Bestimmungen eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

    (3) Die Ausnahmegenehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn
    1. dringende wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen,
    2. die einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union (die in den Betriebserlaubnisrichtlinien genannten Einzelrichtlinien oder Verordnungen, deren Einhaltung zur Erlangung einer EU-Betriebserlaubnis nachgewiesen werden muss) oder die Bestim-mungen dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen eine Ausnahmegenehmigung zulassen und
    3. die sich aufgrund dieser Bestimmungen ergebende zulässige Anzahl an Fahrzeugen, für die eine solche Ausnahmegenehmigung erteilt wird, nicht überschritten wird.

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