Flugangelegenheiten
| Adresse: | Flatschacherstraße 70, 9020 Klagenfurt |
|---|---|
| E-Mail Adresse: | abt8.flugwesen@ktn.gv.at |
| Fax: | 050 536 18260 |
| Name | Funktion Zuständigkeit |
Tel. / Mobil / Fax | Stock/Zi. Hausplan |
Detail | |
|---|---|---|---|---|---|
| HARMS Werner, Ing. |
Sachverständiger - Technische Angelegenheiten Flugangelegenheiten |
Tel.: Fax: |
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KF2 / 1 | Detail |
| PERDACHER Otto, Ing. |
Sachverständiger - Technische Angelegenheiten Flugangelegenheiten |
Tel.: Fax: |
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KF2 / 1 | Detail |
| RASSI Annemarie |
Sekretariat Flugangelegenheiten |
Tel.: Fax: |
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KL005/1 / 20 | Detail |
| WOSCHITZ J. Reinhard, Mag. Dr. |
Rechtliche Angelegenheiten Flugangelegenheiten |
Tel.: Mobil: Fax: |
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KL005/1 / 27 | Detail |
- Bewilligungspflichtige Tätigkeiten - Zuständigkeit Abteilung 15
- Bewilligungspflichtige Tätigkeiten - Zuständigkeit anderer Behörden
- Kosten und Gebühren
- § 169 Luftfahrtgesetz - Strafbestimmungen
Gerne beraten und unterstützen wir Sie in folgenden Themenbereichen
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Bewilligungspflichtige Tätigkeiten - Zuständigkeit Abteilung 15
- § 9 Außenabflug und Außenlandungen
nach oben
Für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) ist, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforder
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Bewilligungspflichtige Tätigkeiten - Zuständigkeit anderer Behörden
- Festlegung von Luftraumbeschränkungsgebieten
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Zuständigkeit: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einvernehmlich mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
- Zivilluftfahrerschulen – Erteilung einer Ausbildungsbewilligung
Zuständigkeit: Austro Control GmbH, 1030 Wien; Tel. 05-1703
- Erteilung einer Zivilflugplatzbewilligung und Betriebsaufnahmebewilligung
Zuständigkeit: für Flughäfen – Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
für Flugfelder – der örtlich zuständige Bezirkshauptmann
- Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Errichtung eines Luftfahrthindernisses
Zuständigkeit: Im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde
- Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr
Zuständigkeit: Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
- Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermietung von Luftfahrzeugen
Zuständigkeit: Die Abteilung 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur für den Landeshauptmann
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Kosten und Gebühren
Antragsgebühr € 13,20
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1 Beilage für max. 4 beschriebene Seiten € 3,60
1 Plan Maximalgröße A3 € 3,60
1 Plan Maximalgröße A2 € 7,20
Verwaltungsabgabe für:
Außenlandungen und Außenabflüge:
für Einzelfälle € 6,50
eine unbestimmte Anz. von Außenlandungen € 27,20
eine zivile Luftfahrtveranstaltung € 65,-
das Steigenlassen von Fesselballonen,
Drachen und einer größeren Anzahl von Kleinluftballonen € 21,80
Modellflüge € 21,80
Abwerfen von Sachen für Einzelfälle € 21,80
Abwerfen von Sachen für eine unbestimmte
Anzahl von Fällen € 65,-
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§ 169 Luftfahrtgesetz - Strafbestimmungen
Wer
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1. diesem Bundesgesetz (Luftfahrtgesetz)
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
3. der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an
Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, oder
3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder
4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 50.000 S zu verhängen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Bezirkshauptmannschaften durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu unterstützen.
