Änderungen an Fahrzeugen (§33 KFG)

Leitung: Unterabteilungsleiter DI Günther TRATTLER
Adresse: Flatschacherstraße 70, 9020 Klagenfurt
E-Mail Adresse: abt8.kfz@ktn.gv.at
Fax: 050 536 18260
   
Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
TRATTLER Günther, DI Unterabteilungsleiter
Änderungen an Fahrzeugen
Tel.:
Mobil:
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050 536 18261
0664 8053618261
050 536 18260
KF1 / 4  Detail 
DÖRFLINGER Michael, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
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050 536 18267
0664 8053618267
050 536 18260
KF2 / 3  Detail 
LABI Ferdinand, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
Tel.:
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050 536 18270
050 536 18260
KF2 / 2  Detail 
PERDACHER Otto, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
Tel.:
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050 536 18263
050 536 18260
KF2 / 1  Detail 
PREßINGER Günter, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
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050 536 18266
050 536 18260
KF2 / 4  Detail 
SITTLINGER Bernhard, DI Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
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050 536 18264
0664 8053618264
050 536 18260
KF1 / 1  Detail 
SIUTZ Hubert, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
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050 536 18269
050 536 18260
KF2 / 3  Detail 
ZLODEJ Werner, Ing. Sachverständiger
Änderungen an Fahrzeugen
Tel.:
Fax:
050 536 18265
050 536 18260
KF2 / 4  Detail 
  • Änderung der Rad/Reifenkombination

    -Jede Änderung der Rad- und Reifenkombination, die nicht im Genehmigungsdokument des Fahrzeugs angeführt ist, ist grundsätzlich eintragungspflichtig. Bei Verwendung von ORIGINAL-Leichtmetallrädern (vom Fahrzeughersteller) und bereits in den Typenschein ei

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  • Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug

    1.) Änderungen:
    - dürfen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen
    - müssen vom Zulassungsbesitzer unverzüglich angezeigt werden
    2.) Einige Änderungen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen
    3.) Bei Standardänderungen regelt der Änderungserlass des Bundesministeriums für Verkehr die Vorgangsweise
    4.) Für die Eintragung von Änderungen ist die Vorführung des Fahrzeuges sowie die Vorlage von Nachweisen (Gutachten) erforderlich
    5.) Zuständigkeit
    - Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.
    - In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
    1. sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
    2. der Zulassungsbesitzer
    a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
    b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist."

    6.) Erforderliche Unterlagen
    • Fahrzeugdokument (Typenschein, Datenauszug oder Einzelgenehmigung)
    • eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
    • eventuell Unbedenklichkeitsbestätigung des Fahrzeugherstellers
    • eventuell Gutachten eines Ziviltechnikers oder einer staatlich autorisierten Prüfstelle
    • gegebenenfalls Teilegutachten

    Bei allen Änderungen wie zum Beispiel Anbau zusätzlicher Rad/Reifen-Kombinationen, der Anbringung von Spoilern oder von Fahrwerksänderungen werden in der Regel beim Kauf der Produkte Gutachten beigestellt, die eine Grundvoraussetzung für die Eintragung darstellen.
    Folgende Punkte sind bei den Gutachten besonders zu beachten:
    • Da der überwiegende Teil derartiger Produkte von deutschen Firmen stammt, sind die mitgelieferten Gutachten meist auf die nationalen deutschen Bestimmungen abgestimmt und berücksichtigen oftmals nicht EG-rechtliche Vorschriften, die in Österreich zur Anwendung kommen.
    Erkennbar ist dies meist einfach am Verweis auf die, nur in Deutschland geltende StVZO (nicht zu Verwechseln mit der österreichischen StVO).
    • In den Gutachten finden sich nahezu immer Bedingungen, welche einzuhalten sind und somit im Zuge der Eintragung vom Sachverständigen überprüft werden.
    Es ist daher vorteilhaft diesen Bedingungen bereits beim Kauf bzw. jedenfalls vor der Vorführung des Fahrzeuges bei der Behörde, besondere Beachtung zu schenken, da damit Probleme bei den Genehmigungen vermieden werden können.
    • Das ggst. Fahrzeug hat im Anwendungsbereich des Gutachtens angeführt zu sein
    • Bei zum Beispiel zwei Änderungen, welche aufeinander Einfluss haben sind jedenfalls die Einzelgutachten vorzulegen. Treten bei der Überprüfung des Fahrzeuges bzw. der Gutachten Bedenken auf, hat der Sachverständige jedoch die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen, welches darüber eine Aussage trifft, ob beide Änderungen gemeinsam ebenfalls unbedenklich sind.
    Beispiel:
    Gleichzeitige Änderungen am Fahrwerk (Federn) und den Rädern (Leichtmetallfelgen).
    Diese beiden Änderungen haben technisch aufeinander Einfluss. Findet sich nun im Gutachten des Fahrwerks der Hinweis, dass sich das Fahrzeug ansonsten im Serienzustand befinden muss, ist ein zusätzliches Gutachten beizubringen, welches auf beide vorgenommenen Änderungen eingeht und diesbezügliche Aussagen trifft. Wird im Gutachten des Fahrwerks nicht explizit erwähnt, dass auch andere Leichtmetallfelgen verwendet werden dürfen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich das Gutachten nur auf ein Fahrzeug bezieht, welches sich ansonsten im Serienzustand befindet.
    Bei zwei Änderungen, welche aufeinander Einfluss haben sind jedenfalls die Einzelgutachten vorzulegen. Treten bei der Überprüfung des Fahrzeuges bzw. der Gutachten Bedenken auf, hat der Sachverständige jedoch die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen, welches darüber eine Aussage trifft, ob beide Änderungen gemeinsam ebenfalls unbedenklich sind.

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  • Kosten

    Kosten und Gebühren bei Änderungen an Fahrzeugen


    Einfach zahlen durch Bankeinzug

    Die Einzugsermächtigung macht Ihnen die Bezahlung von Gebühren (Feste Gebühr, Verwaltungsabgabe,...) einfach und Sie haben viele Vorteile:

    • Entfall des mühsamen Weges zu Bank oder Postamt
    • kein Zahlscheinentgelt, das Sie bei einer Bareinzahlung zahlen müssten

    • Sie brauchen nicht darauf achten, wann die Rechnung fällig wird, um rechtzeitig per Erlagschein
    einzuzahlen

    • die Abbuchung von Ihrem Konto erfolgt vollkommen automatisch

    • keine Mahnungen, und daher keine Mahnkosten

    Ganz wichtig: Ein Widerruf der Einzugsermächtigung ist jederzeit formlos möglich!

    Zuständigkeit/Anfragen: Fr. Felicitas NAGELE,
    Tel.Nr. 05 0536 31963, EMail: abt15.kfz@ktn.gv.at , Fax 05 0536 31579

    Kostenübersicht im Detail

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  • Nichtanzeigepflichtige Änderungen gem. §22a KDV

    (1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muss
    (§ 33 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967), gilt

    1. das Austauschen
    a) von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegens-tänden gegen solche einer anderen genehmigten (Bmkg.-Ka: zB Austausch-SD!!) oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 (Bmkg.: BM hat ausld. Gen. anzuerk., wenn V.´n er-füllt...) anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wir-kung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigen-schaften oder andere Betriebseigenschaften des FZ nicht verschlechtern;
    b) von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelge-nehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Rei-fen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am FZ beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhal-tung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt 1) wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;

    2. wenn, sofern für sie eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 KFG 1967 (typengenehmigt sind und wenn sie hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Anbringung den Vorschriften entsprechen, das Anbringen von
    a) Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern, gemäß § 17 Abs. 1 oder § 20 Abs. 1 KFG 1967 oder auf Grund einer Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 KFG 1967,
    b) zusätzlichen Scheinwerferpaaren oder bei einspurigen Krafträdern von einzelnen zusätzlichen Scheinwerfern für Fernlicht, wenn die im § 11 Abs. 1 festgesetzte Lichtstärke nicht überschritten wird.
    c) Sicherheitsgurten und andere Rückhalteeinrichtungen für Kinder und erwachsene Personen,
    d) einem Paar Tagfahrleuchten an Kraftwagen gemäß § 14 Abs. 2 KFG 1967,
    e) je einem gelbroten Rückstrahler gemäß §§ 14 Abs. 5 oder 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne an den Längsseiten von Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
    f) je einem weißen Rückstrahler gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne am äußersten Rand des Fahrzeuges an Fahrzeugen, für die diese Rückstrahler nicht vorgeschrieben sind,
    g) zwei Begrenzungsleuchten gemäß § 16 Abs. 2 KFG 1967 vorne an Anhängern, für die sie nicht vorge-schrieben sind, und hinten seitlich an Anhängern, deren Länge 8 m übersteigt,
    h) je zwei Begrenzungsleuchten und Schlußleuchten gemäß § 14 Abs. 7 KFG 1967 am äußersten Rand des Fahrzeuges, mit denen anderen Straßenbenützern dessen größte Breite und Höhe erkennbar gemacht werden kann, an Fahrzeugen, deren größte Breite 2,3 m übersteigt, auch wenn diese Leuchten höher als allgemein vorgeschrieben angebracht sind,
    i) zwei zusätzlichen für das Fahrzeug geeigneten Bremsleuchten an den im § 18 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Fahrzeugen oder von Bremsleuchten an den im § 18 Abs.2 zweiter Satz KFG 1967 angeführten Fahrzeugen, oder einer Sicherheitsbremsleuchte nach § 14 Abs. 4
    j) Fahrtrichtungsanzeigern oder Blinkleuchten gemäß § 19 Abs. 1 KFG 1967 an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, sowie von Alarmblinkanlagen,
    k) gemäß § 22 Abs.4 KFG 1967 bewilligten oder im § 22 Abs. 5 und 6 KFG 1967 angeführten Warnvorrich-tungen,
    l) Scheibenfolien (§ 2 Abs. 1 lit. n)
    m) Anhängekupplungen, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass für diese Type einer Anhängerkupplung eine Genehmigung nach der RL 94/20/EG, ABl. Nr. L 195, vom 29.7.1994, S 1, vorliegt, aus der hervorgeht, dass diese Anhängekupplung für das in Frage kommende Fahrzeug geeignet erklärt wurde und dieser Nachweis vom Lenker des Fahrzeu-ges mitgeführt wird,
    n) Austauschkatalysatoren, wenn diese dem An-hang XIII der Richtlinie 70/220/EWG, oder der ECE-Regelung Nr. 103, oder hinsichtlich der Fahr-zeuge der Klasse L dem Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung 2005/30/EG entsprechen,
    o) einer Vorrichtung, die bei Krafträdern außer Motordreirädern bewirkt, dass auch beim Betätigen der auf das Vorderrad wirkenden Bremsanlage mit der Bremsleuch-te rotes Licht ausgestrahlt wird;
    p) Auspuffschalldämpfer einer anderen als im Typen-schein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebenen Type, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt , dass diese bereits in einem Verfahren nach § 32, § 33 oder § 35 Abs. 5 KFG 1967 als für die Type des Fahrzeuges, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 8, geeignet erklärt wurde,
    q) Frontschutzsysteme, die der RL 2005/66/EG entsprechen; der Typgenehmigungsbogen samt Nachtrag ist vom Lenker des Fahrzeuges mitzuführen.
    ab 02.09.2006

    3. das Anbringen von Anhängevorrichtungen an Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, wenn bei der Genehmigung der Type des Fahrzeuges eine Ausführung dieser Type, an der eine solche Anhängevorrichtung angebracht ist, genehmigt wurde und wenn deren Anbringung der Ausführung entspricht;

    4. die Nachrüstung mit einem Partikelfilter;

    5. bei Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Anbau von fest mit dem Fahrzeug verbundenen Konsolen und Einrichtungen für den Transport und Betrieb von Geräten und zum Anbau von Arbeitsgeräten, die dem Verwendungszweck des Fahrzeuges dienen, z.B. Frontkraftheber, Frontladerkonsolen, Frontzapfwelle, Frontgewichtsträger, Anbauplatten für Geräte, wenn durch den Anbau die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges gewährleistet ist und wenn hierfür der Zulassungsbesitzer über einen Nach-weis des Herstellers bzw. bevollmächtigten Importeurs des Anbauteiles über die Eignung zum Anbau an das Fahrzeug, sowie über den Nachweis über die fachge-rechte Montage durch eine Fachwerkstätte verfügt;

    6. eine Änderung in der Einspritzelektronik in Form von Zwischenschaltung eines elektronischen Bauteiles, damit die Eignung zur Verwendung von Ethanol als Kraftstoff hergestellt wird, wenn ein Nachweis, dass dieses Bauteil für das Fahrzeug geeignet ist und durch diesen Bauteil eine Verbesserung des Abgasverhaltens für diese Motorkategorie bewirkt wird sowie eine Bestätigung ei-ner gemäß § 57a KFG ermächtigten Stelle über den fachgerechten Einbau, mitgeführt wird.

    (2) Bei der Nach- oder Umrüstung eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges mit Vorrichtungen zum Antrieb durch Flüssiggas (§ 7 b) oder Erdgas (CNG) (§7d), die nach den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 115 erfolgt ist, handelt es sich um eine anzeigepflichtige Änderung und nicht um eine Änderung, die wesentliche technische Merkmale des FZés betrifft (§ 33 Abs. 2 KFG 1967).

    (3) Wenn wegen Änderungen am Fahrgestell oder am Aufbau ein Gutachten gemäß § 33 Abs. 4 KFG 1967 eingeholt wird, kann die Beibringung eines Befundes im Sinne des § 20 Abs. 5 angeordnet werden.

    (4) Auf Antrag des Herstellers einer Type eines Fahrzeuges oder des Herstellers von Luftleiteinrichtungen (Spoilern) oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigten kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 KFG 1967 erlassen; vor der Entscheidung über diesen Antrag hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Gutachten eines gemäß § 124 KFG 1967 bestellten Sachverständigen über die Eignung solcher Teile, Ausrüs-tungsgegenstände oder Vorrichtungen darüber einzuholen, ob diese für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet sind.
    Der Bescheid hat gegebenenfalls Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vor-schriftsmäßigkeit der abgeänderten Fahrzeuge zu enthalten.

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  • Prüfstellen

    Klagenfurt
    Amt der Kärntner Landesregierung
    Flatschacher Straße 70

    Montag bis Donnerstag
    von 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)
    Freitag, ausg. 1. Freitag im Monat
    von 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    INFO-Telefon: 050 536 18281

    Villach
    Fa. Truck-Technik Oberzaucher & Griesser
    Badstubenweg 63, 9500 Villach (hinter Einkaufszentrum VEZ)
    Tel.Nr. 04242/58861-48
    Montag und Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Spittal
    Fa. Grafendorfer
    Hauptstraße 5, 9871 Seeboden
    Tel.Nr. 04762/81724
    Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Hermagor
    Firma Roth
    Obervellach 50, 9620 Hermagor
    Tel.Nr. 04282/2151
    Jeden 3. Mittwoch im Monat (Terminauskunft BH-Hermagor) 8.00 bis 12.00 Uhr
    (Anmeldung bis 11.30 Uhr)

    Wolfsberg
    Fa. Autohaus Grohs GmbH
    Tel.Nr. 04352/30427
    Thomaserstrasse 8 (bei POST-Garage)
    Montag 8:00 bis 11.00 Uhr

    Völkermarkt
    Fa. Paul Rudolf
    Klagenfurterstraße 46A, 9100 Völkermarkt
    Tel.Nr. 04232/2871-33
    Montag 13.00 bis 15.00 Uhr

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