1. Piercen darf nur von einem Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden, wobei ausschließlich medizinisch unbedenkliches Material wie z. B. Titan und Gold verwendet werden darf. Implantate müssen steril sein.
2. Als Sterilisationsverfahren kommt nur der Heißluftsterilisator oder der Dampfsterilisator in Betracht.
3. Die im Heißluftsterilisator erreichbare Temperatur muss mindestens 180 °C betragen und eine Einwirkdauer von 30 Minuten garantieren. Bei jedem Sterilisationsvorgang ist ein Farbindikator zur Sichtkontrolle einzusetzen. (Um Verformungen an der Nadel-Lötstelle bei diesen Temperaturen zu vermeiden, wird die Verwendung von Lötzinn mit maximal 30 % Zinnanteil oder sogenanntes „Silberlot“ empfohlen).
4. Im Dampfsterilisator ist nach Ablauf der Anheiz- und Ausgleichszeit eine Sterilisationszeit von 15 Minuten bei gesättigtem und gespanntem Dampf mit der Temperatur von 120 °C oder 5 Minuten bei 134 °C einzuhalten. Bei jedem Sterilisierungsvorgang ist ein geeigneter Indikator zur Sichtkontrolle einzusetzen.
5. Einmal jährlich ist mit einem geeigneten biologischen Testverfahren über ein bakteriologisches Institut ein Validierungsverfahren vorzunehmen. Viermal jährlich ist über eine autorisierte Stelle eine technische Überprüfung durchzuführen. Mängel, die die Wirksamkeit der Sterilisation beeinträchtigen, sind unverzüglich zu beheben.
6. Tätowiernadeln, Nadelführungsstange und Griffstück sind steril zusammenzubauen. Der Elektromotor ist während des Tätowiervorganges mit einer geeigneten Abdeckfolie vor Kontamination zu schützen. Nach Kontamination ist eine Wischdesinfektion vorzunehmen.
7. Tätowiernadeln, Nadelführungsstange und Griffstück sind nach jedem Gebrauch nach vorheriger Desinfektion und Reinigung einer Sterilisation zuzuführen. Sämtliches Sterilgut ist in einer geeigneten Verpackung zu sterilisieren.
8. Als Desinfektionsmittel sind nur Instrumenten-Desinfektionsmittel aus der Expertisenliste der „Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin“ erlaubt.
9. Bei der Verwendung von Desinfektionsmitteln ist auf deren richtigen Verwendungszweck, die richtige Einwirkzeit, Konzentration und regelmäßige Erneuerung zu achten.
10. Nach jedem einzelnen Gebrauch sind die Einmalfarbbehältnisse über den Hausmüll zu entsorgen.
11. Die Wiederverwendung gebrauchter, überschüssiger Farben ist ausdrücklich untersagt.
12. Im Eingriffsraum, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe der Arbeitsfläche, ist ein Waschbecken anzubringen, welches mit Seifenspender, Einmalhandtüchern, Hautschutz- und Desinfektionsmittelspender und einem Abwurfkübel mit Fußtritt ausgestattet ist.
13. Vor dem Eingriff ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen, bei der Implantation unter die Haut ist eine chirurgische Händedesinfektion durchzuführen. Es sind sterile Handschuhe zu tragen. Die Handschuhe sind nach jedem Eingriff zu wechseln. Nach Kontamination des Durchführenden mit Blut oder Serum an nicht geschützten Hautoberflächen ist eine sofortige Reinigung und Desinfektion mit einem gelisteten Händedesinfektionsmittel vorzunehmen.
14. Für jede Rasur ist ein frischer Einmalrasierer zu verwenden.
15. Zur Wund- und Hautdesinfektion sowie zur Blutstillung sind nur Einmaltupfer zu verwenden.
16. Blanke Flächen und Fußböden sind arbeitstäglich mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel zu reinigen und anschließend zu desinfizieren, bei sichtbarer Verunreinigung mit Blut ist eine sofortige Desinfektion durchzuführen.
17. Unmittelbar vor dem Tätowierungsvorgang sind die zu bearbeitenden Hautoberflächen mit einem Hautdesinfektionsmittel zu desinfizieren.
18. Spitze und scharfe Gegenstände müssen so entsorgt werden, dass von ihnen weder innerhalb noch außerhalb des Betriebes eine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Dazu sind die Gegenstände in einem flüssigkeitsdichten, durchstichsicheren, undurchsichtigen und verschließbaren Behälter zu verbringen. Die Entsorgung hat als Einmalabwurf zu erfolgen. Jede weitere Manipulation mit dem Abfall, insbesondere Umfüllen, ist untersagt.
19. Blutige Abfälle wie Tupfer, Zellstoff und Reste von Tätowierfarben sind über einen Abwurfbehälter mit Fußtritt in verschließbaren, flüssigkeitsfesten und undurchsichtigen Plastikbeuteln mit dem Hausmüll zu entsorgen.
20. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, vor der Durchführung der Tätowierung den Kunden auf das Vorhandensein folgender Krankheiten zu befragen:
- Hepatitis B/C
- HIV
- fieberhafte Erkrankungen
- Diabetes mellitus
- Geschlechtskrankheiten
- Bluter.
Das Vorhandensein dieser Erkrankungen schließt die Tätowierung aus. Über den Inhalt dieser Belehrung ist ein schriftlicher Vermerk anzufertigen, der vom Bewilligungsinhaber und dem Kunden zu unterfertigen ist und beim Bewilligungsinhaber dauerhaft verbleibt. Auch beim Vorhandensein einer Schwangerschaft sollte von einem Piercing bzw. einer Tätowierung Abstand genommen werden.
21. In Form eines Merkblattes ist der Kunde über mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme einer Tätowierung insbesondere das Auftreten allergischer und entzündlicher Reaktionen aufzuklären darauf hinzuweisen, dass bei Auftreten von Komplikationen jeglicher Art (Rötung, Fieber, Eiter) unverzüglich ein Arzt zu kontaktieren ist. Ebenso sind Verhaltensregeln bei normalem Heilverlauf in schriftlicher Form dem Kunden mitzugeben.
22. Dem Tätowierpersonal wird angeraten, auf einen regelmäßig kontrollierten aktiven Schutz vor Hepatitis B zu achten.
23. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, sich über die Identität und die Volljährigkeit des Kunden mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu informieren.
24. An Minderjährigen darf eine Tätowierung nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder Eltern durchgeführt werden. Die notwendigen schriftlichen Vermerke sind in diesen Fällen ebenfalls von den Erziehungsberechtigten oder Eltern zu unterfertigen.
25. Es sind ausschließlich Farben zu verwenden, deren Produktbezeichnung „Verwendung zur Tätowierung“ lautet.
26. Hinsichtlich der Räumlichkeiten wird ein separater Warteraum, separater Eingriffsraum und ein separater Aufbereitungsraum empfohlen. Sollte eine Trennung des Warteraumes vom Eingriffsraum nicht möglich sein, ist zumindest ein optischer Sichtschutz zum Warteraum hin anzubringen. Eine Instrumentenaufbereitung im Eingriffsraum ist nicht statthaft.
27. Der Eingriffsraum ist funktionell mit einer durchgehenden Arbeitsfläche auszustatten, die wie sämtliche Liegen bzw. Sitzgelegenheiten abwischbar und desinfizierbar sein muss. Auch die Wände sollten nach Möglichkeit abwischbar und desinfizierbar sein. An den Fenstern ist ein Fliegengitter anzubringen.
28. Einmal jährlich ist vom Betreiber eine hygienische Begehung inklusive Kontrolle des hygienischen Arbeitens durch einen ausreichend qualifizierten Arzt (z. B. Facharzt für Hygiene) zu veranlassen. Eine Bestätigung dieser Begehung ist unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln.
29. Es sind Aufzeichnungen über das korrekte Funktionieren des Dampfsterilisators zu führen (z. B. Freigabe sterilisierter Produkte, Bioindikatoren, Wartungsarbeiten).
30. Der medizinische Sachverständige behält sich allfällige weitere Auflagen entsprechend der Entwicklung auf dem Wissensgebiet der medizinischen Infektionsprävention und der zukünftigen Entwicklung auf dem Gebiet des Tätowiergewerbes vor.
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