Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen Auftraggebern unter den näheren Bedingungen des § 19 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-GovG) bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Information zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes (E-Gov-G)
Das Amt der Kärntner Landesregierung (als Geschäftsapparat der Kärntner Landesregierung und des Landeshauptmannes sowie – soweit dies gesetzlich vorgesehen ist – als Behörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde erster Instanz sowie als Geschäftsstelle von Sonderbehörden, von Organen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, von Beiräten, Kommissionen und ähnlichen Beratungs- und Begutachtungsgremien) sowie die Bezirkshauptmannschaften Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt-Land, Spittal an der Drau, St. Veit an der Glan, Villach-Land, Völkermarkt und Wolfsberg verwenden zum Zweck der Amtssignierung nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes die folgenden Bildmarken:
Bildmarken in Farbe ohne Rand (gesichert)
bei Verwendung auf weißem Hintergrund Variante 1: