Der Landeshauptmann von Kärnten ist nach dem Seilbahngesetz 2003, BGBl I, Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018, Seilbahnbehörde für folgende Seilbahnanlagen:
- Sesselbahnen (kuppelbar)
- Sessellifte (fixgeklemmt)
- Kombilifte (Sessellifte + Schlepplifte)
- Nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr)
- Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
- Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen; bei Sesselbahnen nur hinsichtlich der Zu- und Umbauten
- Erteilung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
- Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Materialseilbahnen;
- Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen
Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung nimmt die rechtlichen Aufgaben des Landeshauptmannes im Seilbahnwesen wahr.
Weitere Behörde im Seilbahnrecht:
Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie