GEWERBLICHE VERWENDUNG VON MOTORFAHRZEUGEN - NACHWEISE
Abgabejahre ab 2015
MOTORBOOTABGABE-DAUERBESCHEID
Bereits seit 2010 besteht die Möglichkeit der Vorschreibung der Motorbootabgabe mittels Dauerbescheid. Allen Abgabepflichtigen wird in diesem Fall in den Folgejahren kein Jahresbescheid mehr zugestellt, falls nicht Bedingungen im Sinne des § 9 des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes - K-AOG, LGBl. Nr. 42/2010, idgF, erfüllt werden (zB. Änderung der Motorstärke).
Die Festsetzung durch den Dauerbescheid gilt somit auch für die folgenden Jahre und ist der Abgabenbetrag jeweils am 15. Mai jeden Jahres ohne weitere Aufforderung durch die Abgabenbehörde fällig.
HINWEIS:
Gemäß Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 idgF., beträgt ab 01.04.2016 die Höhe der Motorbootabgabe monatlich
a) für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb ausgestattet sind, 1,25 Euro (1,00 Euro bis 31.03.2016), und
b) für nicht unter lit. a fallende Motorfahrzeuge 1,90 Euro (1,50 Euro bis 31.03.2016),
pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug nach der schifffahrtsbehördlichen Zulassungsurkunde ausgestattet ist.
Bewilligungsbehörde für Motorbootzulassungen: Abteilung 7/Schifffahrt