Die Betreuung von Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst oder ihren Haushalt zu versorgen und darauf angewiesen sind, dass eine Betreuungsperson rund um die Uhr anwesend ist, nennt man 24-Stunden-Betreuung.
Für die Betreuungskräfte sind keine bestimmten Qualifikationen vorgeschrieben. Pflegerische oder gar ärztliche Tätigkeiten dürfen allerdings lediglich im Einzelfall und unter gewissen Voraussetzungen durchgeführt werden.
Es gibt drei Möglichkeiten der 24-Stunden-Betreuung:
•Die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen stellen die Betreuungsperson bei sich an.
•Die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen engagieren eine Betreuungsperson, die bei einem gemeinnützigen Anbieter (Rotes Kreuz, Volkshilfe usw.) angestellt ist.
•Die Betreuungskraft ist selbständig erwerbstätig und schließt einen Betreuungsvertrag mit der pflegebedürftigen Person bzw. deren Angehörigen.
Für eine Förderungen der 24 Stunden Betreuung:
•Es muss ein Betreuungsverhältnis im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vorliegen
•Es muss zumindest die Pflegestufe 3 vorliegen
•Es muss die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung vorliegen. Eine solche ist bei Vorliegen der Pflegestufe 3 und 4 ärztlich zu belegen – und wird ab Pflegestufe 5 vorausgesetzt.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Gesundheits-, Pflege- und Sozialservice (GPS) in Ihrem Bezirk: GPS Liste
Förderung durch das Sozialministeriumservice
24 Stunden Betreuungsbonus Turnusverlängerung:
Vollständig eingebrachte Anträge (auch einer allfälligen zweiten Betreuungskraft) werden bis 31.07.2020 (Ende Verlängerung Turnus) berücksichtigt.
Die Fördervoraussetzungen Punkt 1 bis 3, für den Antrag auf Bonus für Betreuungskräfte im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung, bleiben aufrecht.
Vollständig eingebrachte Anträge sind jene, die alle erforderlichen Unterlagen, wie im Antrag auf Seite 3 beschrieben, beinhalten:
• Nachweis des „normalen Turnus“ und dass der Turnus um zumindest 4 Wochen verlängert (d.h. die Betreuung durchgehend erfolgt ist) wurde (z.B. Honorarnoten, Darstellung des bisherigen Betreuungswechsels)
• Kopie des Betreuungs- bzw. Werkvertrages
• Kopie der Bewilligung der 24-Stunden-Begtreuung, sofern die Förderung durch das Sozialministeriumservice gewährt wurde.
• Wird keine Förderung der 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministerium bezogen, ist zumindest Pflegestufe 3 erforderlich. Ein entsprechender Nachweis ist beizulegen.
Achtung: Bitte überprüfen Sie Ihren angeführten IBAN (AT + 18 Ziffern!) und geben Sie eine E-Mail-Adresse einer Ansprechpartnerin eines Ansprechpartners bekannt. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Antrag nur einmal (per E-Mail oder per Post) eingebracht wird!
Anträge sind ausschließlich unter der E-Mail Adresse abt5.pflege@ktn.gv.at oder auf Postwege, unter der am Antrag angeführten Empfangsstelle, einzureichen.
Aufgrund der Fülle der eingelangten Anträge ist mit einer Bearbeitungsdauer von ca. 6 Wochen zu rechnen. Bei nicht vollständig eingebrachten Anträgen, kann sich die Bearbeitungszeit erheblich verzögern.
Formulare für die Auszahlung des 24 Stunden Betreuungsbonus:
Richtlinien für die Auszahlung des Betreuungsbonus
Antrag Bonus 24-Stundenbetreuung Kärnten
Förderung des PCR-Tests im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung:
Das Land Kärnten fördert die Kosten für PCR-Tests im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung. Der Antrag kann ab sofort ONLINE gestellt oder per Post eingebracht werden.
HIER geht es zur ONLINE-Antragstellung
HIER geht es zum Antragsformular
Nachstehend finden Sie die Voraussetzungen:
- Die betreute Person muss ihren tatsächlichen Hauptwohnsitz in Kärnten haben.
- Der Bezug einer Zuwendung zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung ist erforderlich. (Förderung Sozialministerium und / oder Bezug des Bonus bei Verlängerung des Betreuungsturnus).
- Ersetzt werden jene (privat finanzierten) Testkosten, deren Bezahlung bis zum Start der Testungen gem. § 5 a Epidemiegesetz (Screeningprogramm) erfolgt ist.
- Für inländische Testungen wird ein Kostenersatz einmal pro Monat für dieselbe Betreuungskraft bei derselben betreuten Person bis zu einer Höhe von max. € 85 geleistet.
- Für ausländische Testungen wird ein Kostenersatz einmal pro Monat für dieselbe Betreuungskraft bei derselben betreuten Person bis zu einer Höhe von max. € 60 geleistet.
- Generell wird der Kostenersatz nur für eine Testung pro 24-Stunden-Betreuungskraft pro Monat gewährt.
- Die betreute Person sowie die Vermittlungsagentur und die Betreuungskraft nehmen zur Kenntnis, dass der Kostenersatz nur unter den vorstehend genannten Bedingungen gewährt wird und auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht.
- Die betreute Person sowie die Vermittlungsagentur und die Betreuungskraft verpflichten sich, den Kostenersatz zurückzuzahlen, wenn wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht wurden oder wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Dies gilt auch rückwirkend.
- Die betreute Person sowie die Vermittlungsagentur und die Betreuungskraft erklären hiermit verbindlich, dass die Angaben wahr und vollständig sind.
Nähere Auskünfte erhalten Sie beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 5 - Gesundheit und Pflege - E-Mail: abt5.pflege@ktn.gv.at.