Eine Adoption ist die Annahme grundsätzlich eines Minderjährigen (Wahlkind ) an Kindesstatt. Wer ein Kind adoptieren will, muss das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Der Altersunterschied zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden muss mindestens sechzehn Jahre und soll maximal 45 Jahre betragen. Eine Adoption kann grundsätzlich gemeinsam durch ein Ehepaar erfolgen, aber auch eine Einzelperson kann adoptieren.
Adoption im Inland
Die Mitwirkung an der Adoption im Inland umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Die Beratung und Begleitung von leiblichen Elternteilen vor und während der Adoptionsabwicklung;
2. Die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;
3. Die Auswahl von geeigneten Adoptiveltern oder - elternteilen entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen (Adoptionsvermittlung).
Die Mitwirkung an der Adoption im Inland obliegt der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Die Schulung von Adoptivwerbern wird von der Landesregierung durchgeführt.
Grundsätze:
Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es muss die begründete Aussicht bestehen, dass damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird. Die Interessen der Kinder und Jugendlichen sind vorrangig zu beachten.
Die Adoptionsvermittlung und die Eignungsbeurteilung sind dem Kinder und Jugendhilfeträger vorbehalten. Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.
Eignungsbeurteilung:
Vor der Vermittlung von Adoptionen im Inland ist die persönliche Eignung von Adoptivwerbern zu beurteilen und zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Es dürfen keine Ausschlussgründe (z.B. ansteckende oder schwere chronische oder psychische Krankheit, rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, Wegweisung oder Betretungsverbot etc.) vorliegen.
Die Adoptivwerber sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente zur Verfügung zu stellen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.
Die Adoption selbst ist eine Angelegenheit des bürgerlichen Rechts (Adoptionsvertrag, Beschluss des Pflegschaftsgerichtes usw.)
Erste Anlaufstelle bei Fragen ist die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft/Magistrat.
Grenzüberschreitende Adoption
Bei der Auslandsadoption ist zu unterscheiden, ob das mögliche Adoptivkind aus einem Staat kommen soll, der dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten ist oder aus einem anderen Staat. Österreich ist dem „Haager Übereinkommen“ als Mitglied beigetreten (Liste der Mitgliedsstaaten).
Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption:
Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:
1. Die Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern;
2. Die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.
Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption obliegt der Landesregierung, soweit die Adoption in den Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Adoptionen BGBl. III Nr. 145/1999, fällt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen an der Ermittlung der Eignung , der Beratung und der Vorbereitung von Adoptivwerbern mitzuwirken. Bei Adoptionen aus anderen Staaten obliegt die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat).
Die Schulung von Adoptivwerbern obliegt der Landesregierung.
Eignungsbeurteilung:
Vor der Übermittlung von Anträgen in das Ausland ist die persönliche Eignung von Adoptivwerbern zu beurteilen und zu dokumentieren. Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Adoptivwerber eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperlich Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Es dürfen keine Ausschlussgründe (z.B. ansteckende oder schwere chronische oder psychische Krankheit, rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat, Wegweisung oder Betretungsverbot etc.) vorliegen.
Für die grenzüberschreitende Adoption eines Kindes aus einem Haager Staat sind jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Antrag für Auslandsadoption
2. Sozialbericht
3. Bestätigung der Eignung durch die Bezirksverwaltungsbehörde
4. Psychologisches Gutachten
5. Strafregisterbescheinigung
6. Amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Gesundheit sowie eine Stellungnahme des Haus-bzw.
Amtsarztes, ob aus ärztlicher Sicht die Adoptivwerber für die Aufnahme eines Adoptivkindes geeignet sind
7. Bestätigung der Fremdenpolizei über die Einreise-und Aufenthaltsbewilligung für das (Adoptiv)kind
8. Nachweis des Besuches eines Adoptivelternkurses
9. Geburtsurkunden
10. Staatsbürgerschaftsnachweise
11. Heiratsurkunde
12. Reisepassauszüge
13. Meldezettel
14. Nachweis des akademischen Grades (falls vorhanden)
15. Nachweis über die Einkommenssituation und Vermögensverhältnisse (Realitäten, Firma, andere Güter)
16. Mietvertrag bei Mietwohnung oder Grundbuchsauszug
17. Eventuell: Empfehlungsschreiben
18. Eventuell: Homestudy
19. Eventuell Bilder, persönliche Vorstellung der Familie
Diese Unterlagen werden von der Landesregierung als Zentraler Behörde samt eines Berichtes an die Zentrale Behörde des Herkunftslandes des Kindes in übersetzter und beglaubigter Form übermittelt, wobei die beglaubigte Übersetzung von den Adoptivwerbern vorzunehmen ist. In weitere Folge sollte von der Zentralen Behörde des Herkunftslandes des Kindes ein Kindervorschlag bei der Zentrales Behörde des Aufnahmestaates einlangen (je nach Staat mehrere Jahre). Sollte dieser von den Adoptivwerbern angenommen werden und liegen alle weiteren Voraussetzungen vor, erfolgt die Zustimmung zur Fortsetzung zur Adoption durch die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates des Kindes, welche wiederum in übersetzter und beglaubigter Form an die Zentrale Behörde des Herkunftsstaates des Kindes übermittelt wird.
Das weitere Procedere hängt vom jeweiligen Herkunftsland des Kindes ab. Jedenfalls sind nach Abschluss der Adoption die Adoptionspapiere, insbesondere der Adoptionsbeschluss dem Amt der Kärntner Landesregierung vorzulegen.
Je nach Staat aus dem das Adoptivkind stammt sind nach Abschluss der Adoption Nachfolgeberichte an den Herkunftsstaat des Kindes zu übermitteln.
Erste Anlaufstelle auch bei grenzüberschreitenden Adoptionen ist bei Fragen die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft/ der Magistrat.