Impfaktion des Landes Kärnten
Das Land Kärnten bietet der Bevölkerung in verschiedenen Gemeinden Impfmöglichkeiten an! Unter coronainfo.ktn.gv.at finden Sie alle Informationen zu den Impfaktionen in Ihrem Bezirk!
Link zu den aktuellen Coronainformationen
Parteienverkehr (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr) ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung;
Telefonische Erreichbarkeit in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 14:00 Uhr sowie Freitags von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr.
Öffnungsregelung der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land
Im Hinblick auf die am 15. September 2021 in Kraft tretende 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (2. COVID-19-ÖV), BGBl. II Nr. 394/2021 gelten ab 15. September 2021 bis auf Weiteres folgende Regeln beim Betreten des Gebäudes der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land.
Im Interesse des Gesundheitsschutzes, sowohl von Kundinnen und Kunden als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sind beim Betreten strikte Regelungen einzuhalten. Wir ersuchen daher, das Amt nur in dringenden Angelegenheiten aufzusuchen, sofern Erledigungen nicht auf telefonischem oder elektronischem Wege oder online möglich sind. Parteienverkehr kann nur noch nach vorheriger telefonischer Abklärung der Erforderlichkeit bzw. entsprechender Terminvereinbarung mit der jeweiligen Abteilung stattfinden.
Beim Betreten des Gebäudes sind folgende Grundsätze einzuhalten:
- Parteienverkehr 08.00 Uhr – 12.00 Uhr ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung;
- Parteien haben beim Betreten und während des Aufenthalts im gesamten Innenbereich der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen verpflichtend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen. Bei Verstößen werden die Parteien zunächst belehrt und im Falle der Weigerung, erforderlichenfalls unter Anwendung des Hausrechts, des Amtsgebäudes verwiesen.
- Die Pflicht zum Tragen einer FFP 2 Maske gilt nicht für Schwangere, sowie Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Diese dürfen auch einen den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) verwenden. Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, entfällt diese Pflicht. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ausgenommen; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstellte der FFP2-Maske auch einen MNS verwenden
- Die Pflicht zum Tragen eines MNS gilt nicht für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehörlose und schwer hörbehinderte Personen und deren Kommunikationspartner während der Kommunikation sowie für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr
- Eingeschränkter Einlass mit Besucherkarte, um Sicherheitsabstände zu gewährleisten
- Einlasskontrolle durch Sicherheitsdienst
- Es werden stichprobenweise Fiebermessungen bei Parteien durchgeführt und. im Falle einer Körpertemperatur von 37,5° Grad oder mehr der Zutritt verwehrt
Das Gebäude darf nur von gesunden Personen (ohne Symptome wie Husten, Schnupfen, Halskratzen, Geruchs- oder Geschmacksverlust) betreten werden!
Danke für ihr Verständnis! Für weitere Fragen und Informationen erreichen Sie uns
per e-mail (post.bhvl@ktn.gv.at)
Amtsstunden
- Mo.-Do.
- 07:30 - 16:00
- Fr.
- 07:30 - 13:00
Parteien-, Kundenverkehr (Öffnungszeiten)
- Mo.-Do.
- 08:00 - 12:00
- Fr.
- 08:00 - 12:00
ausschließlich nach telefonischer Vereinbarung
Außenstellen
Forstaufsichtsstation Arnoldstein: 04255-2309
Forstaufsichtsstation Paternion: 04245-2622
Informationen über den Bezirk
Gemeinden: 9 Gemeinden und 10 Marktgemeinden
Einwohner: 64.727 (letzte Volkszählung 1. Jänner 2017)
Fläche: 1009,1 km²