Bauwesen,
Verzeichnis der Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen; Kärntner Aufzugsgesetz K-AG –Auflage zur allgemeinen Einsicht bei den Bezirksverwaltungsbehörden
Gemäß § 15 Abs 6 zweiter Satz Kärntner Aufzugsgesetz, K-AG 2000, LGBl. Nr. 43/2000 idgF, ist das Verzeichnis der Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen bei allen Bezirksverwaltungsbehörden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Hinweis: die jeweils aktualisierte Liste ist öffentlich zugänglich und kann jederzeit über folgende Links aufgerufen werden:
https://www.ktn.gv.at/Themen-AZ/Details?thema=1&detail=165
https://portal.ktn.gv.at/Forms/Download/BW56
07-B-BAW-2_2-2020_(002_2020).pdf
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